Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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oeku, pro Natura, SES, SP, SVS, Swissaid, umverkehR, VCS, WWF). Eine Bescheinigung für indirekte Massnahmen (Information und Bildung) fordern auch ACS, ASTAG, auto-schweiz, cemsuisse, economiesuisse, EV, SAA, sgv usam, strasseschweiz, Swiss, ZPK. Vertreter der Strombranche fordern die Ausstellung einer Bescheinigung für solche Massnahmen, sofern nachwiesen werden kann, dass sie die Umsetzung der Projekts erst ermöglicht haben (Alpiq, CTV, SIG).
Um das grosse Potenzial von biogenen Treibstoffen nutzen zu können, sollen Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von flüssigen Treibstoffen aus erneuerbaren Energien erzielt werden, zur Ausstellung einer Bescheinigung berechtigen. Sie müssen dafür den ökologischen Mindestanforde-
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rungen der EU genügen (ACS, auto-schweiz, ASTAG, BioFuels, Centre Patronal, cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, Ökostrom Schweiz, SAA, SBV, scienceindustries, sgv usam, strasseschweiz, Swiss, UREK-N, ZPK).
Eine Gruppe von Anhörungsteilnehmern fordert, dass die Anrechnung von verbautem Holz (z.B. über Bescheinigungen) in einem separaten Verordnungsartikel explizit geregelt wird. (Glasfabriken, Holzindustrie, Kronospan, Kt. TI, Lignum, Monosuisse, Rheinmetall Nitrochemie, Rigips, sgv usam, SVP, UREK-N, Vetropack, Waldwirtschaft Schweiz). Lignum und Waldwirtschaft Schweiz wollen zudem, dass für die Senkenleistung des Schweizer Waldes ebenfalls Bescheinigungen ausgestellt werden können.
Zugelassen werden sollen auch Projekte, die Emissionen von FCKW vermeiden (KEZO, sens, VBSA, ZAR) oder PET recyclieren (sgv usam). Auch für Massnahmen bei Abfallverbrennungsanlagen sollen Bescheinigungen beantragt werden können (EWB, Swisspower,)
Viele Anhörungsteilnehmer fordern die vollumfängliche Bescheinigung von Reduktionsleistungen, die Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung bzw. einer freiwilligen Zielvereinbarung über ihren Absenkpfad hinaus erzielen. Diese so genannten Übererfüllungen müssten zu 100 Prozent und jährlich bescheinigt werden, ein Wirkungsabschlag von 10 Prozent sei nicht gerechtfertigt (Alpiq, AQUA NOSTRA, Axpo, cemsuisse, CKW, COOP, economiesuisse, EV, Flumroc, Glasfabriken, Groupe E, Holzindustrie Schweiz, IGEB, Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz, KFN, Kronospan, Lignum, Monosuisse, myclimate, Rheinmetall Nitrochemie, Rigips, scienceindustries, sgv usam, SIG, Swiss, swisscleantech, swisselectric, Swissmem, swisspower, UREK-N, UREK-S, V3E, Vetropack, VSE, VSGP, WEIDMANN, ZPK). Handelskammer beider Basel schlägt eine tiefere Schwelle vor (10% in den letzten zwei Jahren), JardinSuisse, KMU-Forum und VSGP einen tieferen Wirkungsabschlag von 5 Prozent statt 10 Prozent. Ökostrom Schweiz und SBV bemängeln hingegen, dass die Anforderungen für Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten strenger sind als für Bescheinigungen aus Übererfüllungen der Unternehmen. Es sei daher eine Regelung vorzusehen, welche die Umwandlung von Bescheinigungen in Emissionsrechte vorsehe.
c) Verfahren
Die für die Ausstellung von Bescheinigungen vorgeschlagenen Prozesse und Abläufe, vor allem die Validierung von Projekten, werden mehrfach als kompliziert und aufwendig bezeichnet. Die Anhörungsteilnehmer schlagen daher verschiedene Vereinfachungen vor. Die wichtigsten sind:
Mit der Umsetzung des Projekts soll bereits vor Einreichen eines Gesuchs um Bescheinigungen begonnen werden können, weil dies auch in internationalen Projekten möglich sei. Der Nachweis, dass die von der CO2-Gesetzgebung ausgehenden Anreize für den Entscheid über die Umsetzung des Projekts eine wichtige / entscheidende Rolle gespielt haben, reiche aus. (ACS, Alpiq, ASTAG, autoschweiz, Axpo, BioFuels, biomasse Schweiz, cemsuisse, CKW, CTV, economiesuisse, EV, Groupe E, IGEB, Ökostrom Schweiz, Kt. BS, SBV, scienceindustries, sgv usam, strasseschweiz, Swiss, swisselectric, V3E, VKS ASIC, VSE, ZPK). Infrawatt präzisiert, dass mit dem Bau des Projekts erst nach Einreichen des Gesuchs begonnen werden dürfe, die ersten Phasen der Umsetzung aber bereits vorher abgewickelt werden können. Falls nachgewiesen werden kann, dass ein Projekt aufgrund verän-
2 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 8/27 274/2006-01959/40/34/L401-2743