Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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führt ist von Fall zu Fall vorgenommen werden muss, wobei in keinem Fall der Gesamtwirkungsgrad bei einem wärmegeführten Kraftwerk weniger als 70 Prozent betragen darf. Ein Expertenbericht soll bestätigen, dass das fossil-thermische Kraftwerk der neusten, verfügbaren Technik entspricht. (Alpiq, CTV, Groupe E, Ökostrom Schweiz). Das gleiche, aber mit einem tieferen, minimalen Gesamtwirkungsgrad fordern BCI (62%) und CTV (57%).

Andere wiederum schlagen vor, dass ein Kraftwerk als primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt gilt, wenn es einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht und mehr als 4000 Stunden pro Jahr betrieben wird. (AQUA NOSTRA, cemsuisse, Centre Patronal, economiesuisse, EV,

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IGEB, scienceindustries , sgv usam, Swiss, TVS, ZPK). Zusammen mit anderen Anhörungsteilnehmern fordert diese Gruppe zudem, dass die Kompensationspflicht erst gelten soll, wenn das Kraftwerke eine Gesamtleistung von mehr als 20 MW aufweist und mehr als 4000 Stunden pro Jahr betrieben wird. Damit sollen kleinere WKK-Anlagen, welche keine Bandenergie liefern, von der Kompensationspflicht ausgenommen und damit gemäss Anliegen der Energiestrategie 2050 bevorzugt behandelt werden. (Alpiq, AQUA NOSTRA, cemsuisse, Centre Patronal, CTV, economiesuisse, ECO SWISS, EV, Groupe E, IGEB, sgv usam, Swiss, TVS, V3E, ZPK, wovon Alpiq und ECO SWISS nur 20 MW Grenze fordern). Diesem Anliegen schliessen sich auch andere Anhörungsteilnehmer an. Sie weisen darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung nicht zum erwünschten Zubau von WKKs führen wird. Zudem sei es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, bestehende Kraftwerke und insbesondere bestehende Industrieanlagen der Kompensationspflicht zu unterstellen. Sie wollen aus diesem Grund in der Verordnung festhalten, dass die Kompensationspflicht nur für Kraftwerke gilt, die nach einem bestimmten Stichdatum bewilligt wurden (Alpiq, BCI, CVP, CTV, EWB, Fernwärme Schweiz, Gemeindeverband, Groupe E, Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz, Kt. BL, VS, Lonza, real, scienceindustries). Der Kt. VD will in der Verordnung explizit festhalten, dass KVAs nicht der Kompensationspflicht unterstehen.

Die Kantone wollen nur Notstromanlagen von der Kompensationspflicht ausnehmen. Sie schlagen vor, dies entweder durch die Festlegung einer maximalen Betriebsdauer von beispielsweise 50 Stunden pro Jahr oder durch eine komplette Befreiung zu gewährleisten. (EnDK, Kt. AG, AI, AR, FR, GL, GR, NW, SG, SZ, TG, VD, VS).

Für Swisspower und V3E sollte die Kompensationspflicht aufgehoben werden, wenn die Kraftwerke nachweislich einen bestimmten Gesamtwirkungsgrad erreichen (Swisspower: ab 60% Gesamtwirkungsgrad, V3E ab einem Gesamtwirkungsgrad von 70%).

Minimaler Gesamtwirkungsgrad

Kritisiert wird auch, dass fossil-thermische Kraftwerke an Standorten, an denen bereits früher ein Kraftwerk betrieben wurde, einen tieferen, minimalen Gesamtwirkungsgrad von 58,5 Prozent erreichen müssen. Während einige Anhörungsteilnehmer fordern, dass der minimale Gesamtwirkungsgrad von 58,5 Prozent für alle Kraftwerke gleichermassen gelten soll (Axpo, cemsuisse, Centre Patronal, CKW, economiesuisse, EV, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, swisselectric, V3E, VSE, ZPK), sind andere der Meinung, dass standortunabhhängig für alle fossil-thermischen Kraftwerke ein minimaler Gesamtwirkungsgrad von 62 Prozent verlangt werden soll (Kt. BE, BS, TG). Kommunale Infrastruktur schlägt vor, dass anstelle eines minimalen Gesamtwirkungsgrades besser ein Verbot für neue einzig auf die Stromproduktion ausgerichtete Kraftwerke erlassen werden sollte.

Berücksichtigung von Investitionen in Anlagen, die mittels erneuerbaren Energien Strom pro-

duzieren

Viele der eingegangenen Stellungnahmen betreffen die Berücksichtigung von Investitionen in erneuerbare Energien. Diejenigen Anhörungsteilnehmer, die sich zu diesem Punkt äussern, möchten davon abweichen, dass bei stromproduzierenden Anlagen die durch die Investition erzielten Emissionsverminderungen auf der Basis von im Inland produziertem Strom berechnet werden. Einige fordern, dass stattdessen die durch erneuerbare Energien produzierte kWh Strom oder Wärme jeweils eine kWh

3 Scienceindustries fordert das gleiche, sieht aber eine Gesamtwirkungsgrad von 62% vor. 17/27 274/2006-01959/40/34/L401-2743