Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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se, economiesuisse, EV, IGEB, SAA, scienceindustries, sgv usam, strasseschweiz, Swiss, ZPK). EV, sgv usam und strasseschweiz plädieren zudem für die Aufnahme weiterer Bestimmungen, welche die Arbeitsweise der Kompensationsgemeinschaften auf Verordnungsstufe regelt. Beispielsweise soll Kompensationsgemeinschaften explizit erlaubt werden, von ihren Mitgliedern eine einheitliche Abgabe pro Liter in Verkehr gesetzten Treibstoff zu erheben. Der TCS verlangt Transparenz über die Aktivitäten der Kompensationsgemeinschaften für den Konsumente, auf dessen Kosten die Kompensationsgemeinschaft keine Gewinne abschöpfen dürfe.
Kompensationssatz
Der Bundesrat sieht vor, dass die Kompensationspflicht im Jahre 2014 mit einem Kompensationssatz von 1 Prozent beginnt und bis 2020 in drei Stufen auf 10 Prozent ansteigt. Mehrheitlich Umwelt- und Entwicklungszusammenarbeitsorganisationen sowie einzelne weitere Anhörungsteilnehmer sprechen sich dafür aus, bereits 2013 Kompensationsleistungen einzufordern und einen vierten Erhöhungsschrittes vorzusehen, wobei die Höhe des Kompensationssatzes für das Jahr 2020 weitgehend unbestritten ist. Damit könne garantiert werden, dass die gesetzlich festgelegt minimale Kompensationssatz von 5 Prozent im Durchschnitt bis 2020 erreicht wird (Brot für alle / Fastenopfer, Greenpeace, Klimaallianz, Klimainitiative, Kommunale Infrastruktur, Kt. LU, oeku, Ökostrom Schweiz, pro Natura, pro Velo, PUSCH, SES, SGB, SP, SVS, Swissaid, swisscleantech, umverkehR, VCS, WWF). myclimate spricht sich für eine Erhöhung der Kompensationssätze im Zeitraum 2013 bis 2020 aus, zudem soll der Kompensationssatz im Jahre 2020 12 Prozent betragen. Verschiedene Anhörungsteilnehmer (SGB, Kommunale Infrastruktur, swisscleantech, myclimate) fordern, dass eine automatische Erhöhung des Kompensationssatzes, analog zum Abgabesatz bei der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, vorzusehen sei. Die automatische Anpassung des Kompensationssatzes soll von der Erreichung des vorgegebenen Sektorziels im Verkehrsbereich, von der Erreichung des Gesamtziels nach Artikel 3 des CO2-Gesetztes, einer mögliche Reduktionszielerhöhung nach Artikel 3 des CO2-Gesetzes sowie von der international beschlossenen Fortführung des Kyoto-Protokolls abhängig gemacht werden.
Der TCS macht darauf aufmerksam, dass aus seiner Sicht der maximale Preisaufschlag auf fossile Treibstoffe zu keinem Zeitpunkt mehr als 5 Rappen pro Liter betragen dürfe.
B. Wagner stellt zudem die Frage in den Raum, ob der maximale Preisaufschlag von 5 Rappen pro Liter Treibstoff nur die effektiv im Inland erbrachten Kompensationsleistungen abdecken oder auch eine möglich Sanktionszahlung sowie die Kosten für die Beschaffung von ausländischen Emissionsminderungszertifikate beinhalten dürfe.
Zulässige Kompensationsmassnahmen
Vertreter der Wirtschaft und die UREK-S beantragen, dass für die Erfüllung der Kompensationspflicht auch vom Bund zugeteilte Emissionsrechte abgegeben werden können (ACS, AQUA NOSTRA, ASTAG, auto-schweiz, BCI, cemsuisse, economiesuisse, EV, Glasfabriken, IGEB, Kronospan, Lignum, Monosuisse, Rheinmetall Nitrochemie, Rigips, SAA, scienceindustries, sgv usam, strasseschweiz, Swiss, TCS, Vetropack, ZPK).
Zum Vorschlag, dass nur biogene Treibstoffe, welche die Anforderungen der Treibstoffökobilanz-Verordnung erfüllen, im Rahmen der Kompensationspflicht zugelassen sind haben sich zwei Gruppen von Anhörungsteilnehmern geäussert. Eine Gruppe fordert, dass biogene Treibstoffe, welche nach der europäischen Richtlinie 2009/28/EG oder nach international anerkannten Methoden zertifiziert sind, auch zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind (ACS, auto-schweiz, ASTAG, BioFuels, Centre Patronal, cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, Ökostrom Schweiz, SAA, SBV, scienceindustries, sgv usam, strasseschweiz, Swiss, UREK-N, ZPK). Eine andere Gruppe vertritt die Position, dass biogener Treibstoff, welcher u.a. aufgrund der Erfüllung der Anforderungen der Treibstoffökobilanz-Verordnung von der Mineralölsteuer befreit ist, nicht im Rahmen der Kompensationspflicht als inländisches Reduktionsprojekt zugelassen werden darf, da sonst eine Doppelzählung und –förderung erfolgt (Brot für alle / Fastenopfer, Greenpeace, Klimaallianz, Klimainitiative, Kommunale Infrastruktur, myclimate, oeku, pro Natura, SES, SP, SVS, swisscleantech, Swissaid, umverkehR, VCS, WWF).
19/27 274/2006-01959/40/34/L401-2743