Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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1 Ausgangslage (Inhalt der Vorlage)

Am 23. Dezember 2011 haben die eidgenössischen Räte als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Für ein gesundes Klima“ eine Revision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2012 angenommen. Die Referendumsfrist ist am 13. April 2012 unbenutzt verstrichen. Das Gesetz und die dazugehörige CO2-Verordnung, über die das UVEK vom 11. Mai bis 3. August 2012 eine Anhörung durchgeführt hat, sollen die geltenden Rechtsgrundlagen auf den 1. Januar 2013 ablösen.

Das CO2-Gesetz will die im Inland emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 20 Prozent gegenüber 1990 senken. Dieses Ziel entspricht einer absoluten Reduktion der Treibhausgasemissio-

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nen um rund 10,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten (CO2eq). Im Unterschied zum geltenden CO2- Gesetz, das nur die energetischen CO2-Emissionen umfasst, sollen zukünftig bei der Berechnung der Emissionen alle international geregelten Treibhausgase und auch der im Wald und Holz gebundene Kohlenstoff (Senken) berücksichtigt werden. Für die Zielerreichung ausschlaggebend ist, dass die Treibhausgasemissionen bis 2020 kontinuierlich zurückgehen, damit die gewünschte Reduktionswirkung im Jahr 2020 erreicht wird. Der Bundesrat nutzt die ihm zugewiesene Kompetenz und legt in Entwurf zur CO2-Verordnung Zwischenziele für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie fest.

Ziele und Massnahmen bis 2020 knüpfen nahtlos an das bis Ende 2012 geltende CO2-Gesetz an. Die fünf bestehenden Verordnungen zum CO2-Gesetz werden per Januar 2013 durch eine umfassende CO2-Verordnung abgelöst. Sie enthält die Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz und regelt insbesondere die Umsetzung folgender Instrumente und Massnahmen:

• Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

• Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

• CO2-Emissionsvorschriften für neu immatrikulierte Personenwagen

• Emissionshandelssystem

• Befreiungsmöglichkeiten von der CO2-Abgabe

• Kompensationspflicht für Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke

• Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe

• CO2-Abgabe auf Brennstoffe

• Gebäudeprogramm

• Technologiefonds

• Information, Bildung und Beratung

2 Zum Anhörungsverfahren

Alle bis Ende August 2012 eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und sind im vorliegenden Anhörungsbericht berücksichtigt. Die engagierten und teilweise sehr umfangreichen Stellungnahmen bieten wertvolle Beiträge zur Überarbeitung der CO2-Verordnung.

Allerdings können angesichts der grossen Anzahl der Anhörungsteilnehmer in der Auswertung nur die häufigsten und wichtigsten Punkte reflektiert werden. Im Interesse der Übersichtlichkeit wurde im vorliegenden Bericht darauf verzichtet, alle Argumentationen und Begründungen einzeln wiederzugeben. Massgebend war der Grundsatz, die Kernaussagen in verkürzter aber unverfälschter Form im Bericht darzustellen.

1 Die einzelnen Treibhausgase tragen unterschiedlich stark zur Klimaerwärmung bei. Als einheitliche Bemessungsgrundlage wird das globale Erwärmungspotenzial der einzelnen Gase in Relation zur Klimawirksamkeit von Kohlendioxid (CO2) gestellt und in CO2-Äquivalenten (CO2eq) ausgedrückt. So gilt für Methan beispielsweise CO2eq = 25; d.h. dass 1 Tonne Methan so klimawirksam ist wie 25 Tonnen CO2. 2/27 274/2006-01959/40/34/L401-2743