Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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bracht wurden. Aus diesem Grund werden an dieser Stelle die wichtigsten Forderungen nur knapp aufgeführt:
Für Fahrzeuge, die bereits vor dem 31. Dezember 2011 in die Schweiz eingeführt wurden, sollen die CO2-Emissionsvorschriften nicht gelten. Das Stichdatum soll in der Verordnung festgehalten werden. (ACS, ASTAG, auto-schweiz, cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, SAA, scienceindustries, sgv usam, strasseschweiz, Swiss, TCS, ZPK).
Kommentiert wurde insbesondere auch die Frist für Personenwagen, die zuvor bereits im Ausland zugelassen wurden. Während insbesondere die Vertreter der Automobilbranche eine Streichung oder zumindest eine Senkung dieser Frist auf maximal 3 Monate fordern (AAA, Autodiscount Uster, Auto Hegg, Auto-Vetterli, Bischof International, Bixio, Calonder, Centralgarage Sursee, Garage Benz, Hagelcenter, O. Engel, TTR, US-Car Connection, VFAS), setzen sich die Umwelt- und Entwicklungszusammenarbeitsorganisationen sowie die Konsumentenschutzorganisationen für eine Erhöhung dieser Frist auf mindestens ein Jahr ein. Alternativ könnte auch die 6-Monatsfrist mit einem minimalen Kilometerstand von 5000 oder 6000 km ergänzt werden (acsi, auto-schweiz, Brot für alle / Fastenopfer, FRC, Greenpeace, Klimaallianz, Klimainitiative, Konsumentenschutz, oeku, myclimate, pro Natura, PUSCH, SES, SVS, Swissaid, UFS, umverkehR, VCS, WWF).
Diverse Garagisten und Fahrzeugimporteure fordern zudem, dass für Fahrzeuge ohne europäische Gesamtgenehmigung ein Spezialziel festgelegt wird (AGVS, American Cars, autociel, Auto-Vetterli, Auto Vonk Sagl, Bischof International, Bixio, Calonder, Carrosserie Graz, Centralgarage Sursee, Garage Benz, Garage Müller, Garage Rowilag, Hagelcenter, TTR, US-Car Connection, VFAS).
Ausdrücklich begrüsst wird die Regelung zu den CO2-Emissionsvorschriften von den Konsumentenorganisationen (acsi, FRC, Konsumentenschutz) und der Gasbranche (Erdgas Zürich, Swissgas, swisspower, VSG).
Die Konsumentenschutzorganisationen und weitere Anhörungsteilnehmer bemängeln die Ungleichbehandlung von Gross- und Kleinimporteuren. Sie verlangen vom Bundesrat eine Gleichbehandlung aller Importeure, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern (acsi, Autodiscount Uster, auto-schweiz, Bischof International, Centralgarage Sursee, economiesuisse, FRC, Konsumentenschutz, KMU-Forum, Kt. UR, VFAS).
6.7 Emissionshandelssystem (Art. 43-59)
Zur Ausgestaltung des Emissionshandelssystems (EHS) haben sich hauptsächlich die Vertreter der Wirtschaft geäussert. Aus ihrer Sicht gibt es bei einigen der geplanten EHS Regelungen noch Verbesserungsbedarf.
Angestrebte Verknüpfung mit dem EU-EHS
Von vielen Seiten explizit begrüsst wird die angestrebte Verknüpfung mit dem EU EHS und die dafür notwendige mit der EU kompatible Ausgestaltung des EHS, da damit gleiche Wettbewerbsbedingungen wie in der EU geschaffen werden (Alpiq, Axpo, BCI, Brot für alle / Fastenopfer, CTV, Greenpeace, KFN, Klimaallianz, Klimainitiative, Kt. GL, Kt. SO, Lonza, pro Natura, SES, Stahl Gerlafingen, SVS, swisselectric, Swissaid, umverkehR, Utzensdorf Papier, V3E, VSE, VSMR, WWF). Von Seiten der Strombranche wird gleichzeitig beantragt, dass mit der angestrebten Verknüpfung auch für fossilthermische Kraftwerke die gleichen Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden wie in der EU (Alpiq, Axpo, CTV, swisselectric, V3E, VSE).
Einbindung der KVAs ins EHS
Auf grossen Widerstand stösst die geplante Einbindung der Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) in das EHS. Argumentiert wird unter anderem damit, dass die KVAs einen Entsorgungsauftrag haben und die Menge des anfallenden Abfalls nicht durch die Anlagebetreiber gesteuert werden kann. Eine Verbesserung der Effizienz der KVAs sei besser über eine Überarbeitung der technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) erreichbar. Zudem würde eine Einbindung der KVAs im Bezug auf die Verbrennung biogener Abfälle falsche Anreize setzen und die Schweiz gegenüber den europäischen Nachbarn benachteiligen, da die KVAs im benachbarten Ausland nicht ins EHS eingebunden sind.
10/27 274/2006-01959/40/34/L401-2743