Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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Strom eines Schweizer fossil-thermischen Kraftwerks kompensiert (Alpiq, AEE, Axpo, cemsuisse, CKW, CTV, CVP, economiesuisse, EV, IGEB, Kt. VS, scienceindustries, sgv usam, Swiss, swisselectric, Swisspower, V3E, VSE, ZPK). Kt. GE, Ökostrom Schweiz, SIG möchten, dass die vermiedenen CO2-Emissionen bei der erneuerbaren Stromproduktion auf der Grundlage des CO2-Emissionsfaktors von im Inland konsumiertem Strom berechnet werden. SIG beantragt, dass auch Investitionen in Energieeffizienz berücksichtigt werden. Dabei soll jede vermiedene kWh eine kWh von in einem fossilthermischen Kraftwerk produziertem Strom kompensieren.

Eine weitere Gruppe verlangt, dass in der Verordnung explizit erwähnt wird, dass die Emissionen fossil-thermischer Kraftwerke auch durch Investitionen in Ersatzanlagen, die Strom oder Wärme produzieren, kompensiert werden können. Dies im Umfang der durch die Investition in Ersatzanlagen reduzierten CO2-Emissionen. (Erdgas Zürich, Swissgas, Swisspower, VSG).

Erfüllung der Kompensationspflicht durch Emissionsrechte

Wie in Ziffer 6.3 a) erwähnt, verlangen einige Anhörungsteilnehmer eine Gleichstellung von Emissionsrechten mit Bescheinigungen. Aus diesem Grund sollen auch die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke ihre Kompensationspflicht durch die Abgabe von Emissionsrechten erfüllen können. (Alpiq, Axpo, cemsuisse, CKW, CTV, economiesuisse, EV, Glasfabriken, IGEB, Kronospan, Lignum, Monosuisse, Rheinmetall Nitrochemie, Rigips, scienceindustries, sgv usam, Swiss, swisselectric, Vetropack, VSE, UREK-S, ZPK).

Kompensationsvertrag

Gemäss Art. 23 des CO2-Gesetzes werden die Einzelheiten der Kompensationspflicht in einem Kompensationsvertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Wird die Kompensationspflicht nicht erfüllt, schuldet der Betreiber eine im Kompensationsvertrag festgelegte Konventionalstrafe. Einige Anhörungsteilnehmer sind jedoch der Meinung, dass die Busse für den Fall der Nichterfüllung der Kompensationspflicht bereits im Gesetz geregelt sei und 125 Franken pro Tonne betrage. Eine Regelung in der Verordnung sei unnötig.(cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, ZPK).

Bezüglich der Kompensationsvertrages sind die einen der Meinung, dass die Modalitäten für die Erfüllung der Kompensationspflicht in der Verordnung ausreichend geregelt seien und der Abschluss eines Kompensationsvertrages überflüssig sei (swisselectric, VSE). Die anderen wollen in der Verordnung festhalten, dass die Kompensationsverträge eine Gültigkeit von 7 Jahren haben und mindestens ein Jahr vor Ablaufen des Vertrags ein Nachfolgevertrag vorgelegt werden muss. Falls kein rechtsgültiger Kompensationsvertrag vorliege, müsse der Betrieb des fossil-thermischen Kraftwerks eingestellt oder unterbrochen werden bis ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen ist. (Brot für alle / Fastenopfer, Greenpeace, Klimaallianz, Klimainitiative, myclimate, oeku, pro Natura, PUSCH, SES, SVS, Swissaid, umverkehR, VCS, WWF)

6.10 Kompensationspflicht bei Treibstoffen (Art. 89 bis 95)

Verschiedene Anhörungsteilnehmer fordern, dass der Schwellenwert für die Kompensationspflicht von den vorgeschlagenen 7‘000 Tonnen auf 200 Tonnen CO2 gesenkt werden muss, da ansonsten ein Anreiz bestehe, die Kompensationspflicht durch Aufspaltung von grösseren Importeuren in eine grössere Anzahl von kleineren Importeuren zu umgehen (ACS, ASTAG, auto-schweiz, cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, SAA, scienceindustries, sgv usam, strasseschweiz, Swiss, ZPK). Swissgas und VSG schlagen die Erhöhung des Schwellenwertes von 7‘000 auf 10‘000 Tonnen CO2 vor, da der Wechsel von Benzin / Diesel zu Erdgas zu einer Emissionsreduktion führe. Erdgas Zürich fordert das Erdgas grundsätzlich von der Kompensationspflicht auszunehmen sei.

Kompensationsgemeinschaften

Verschiedene Anhörungsteilnehmer bekräftigen, dass für einen effiziente Umsetzung der Kompensationspflicht zwingend Kompensationsgemeinschaften zugelassen werden müssen. Die Verordnung sei dahingehend zu erweitern, dass Kompensationsgemeinschaften nicht aufgrund ihrer Rechtsform durch wettbewerbsrechtliche Bedenken verunmöglicht würden (ACS, ASTAG, auto-schweiz, cemsuis-

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