Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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im Verordnungsentwurf vorgesehen, der CO2-Emissionsfaktor des europäischen Strommixes für die Benchmarkberechnung herangezogen, würde der Stromanteil für Schweizer Unternehmen überproportional ins Gewicht fallen. (cemsuisse, economiesuisse, EV, Flumroc, IGEB, Lonza, scienceindustries, VSMR, sgv usam, Swiss, Swissmem, Swiss Steel, ZAR, ZPK).
Einige Anhörungsteilnehmer sind zudem der Meinung, dass die spezifischen Rahmenbedingungen der Schweiz bei den Benchmarkberechnungen besser berücksichtigt werden müssen. BCI, scienceindustries und VSMR machen beispielsweise darauf aufmerksam, dass die Produktionsanlagen in der EU sehr viel grösser seien als in der Schweiz. Die Schweizer Unternehmen können daher weniger von Skaleneffekten profitieren, was bei der Benchmarkberechnung berücksichtigt werden müsse. Als allgemein zu streng bezeichnet werden die Produktbenchmarks, insbesondere für Grauzementklinker oder die Chemieindustrie, von cemsuisse, ECO SWISS, economiesuisse, EV, Handelskammer beider Basel, promur, Swiss und VSZ. KFN, promur und VSZ verlangen zudem eine höhere Gratiszuteilung von Emissionsrechten an Schweizer Unternehmen, da die europäischen Unternehmen in den letzten Jahren wegen Überallokationen grosse Reserven bilden konnten.
Versteigerung von Emissionsrechten
Im Entwurf der CO2-Verordnung wurde vorgeschlagen, dass das BAFU für jede Versteigerung den Mindest- und den Höchstpreis von Emissionsrechten festlegt und sich dabei an den Preisen der EU orientiert. Einige Anhörungsteilnehmer wollen auf die Preisfixierung gänzlich verzichten, da die mit dem Prinzip einer Versteigerung und der EU-kompatiblen Ausgestaltung des EHS nicht vereinbar sei (Alpiq, cemsuisse, Centre Patronal, CKW, CTV, economiesuisse, EV, Groupe E, IGEB, KEZO, Kt. ZH, Ökostrom Schweiz, SBV, scienceindustries, sgv usam, Swiss, swisselectric, VBSA, VSE, ZAR). Andere wollen den Höchstpreis zwar beibehalten, die Festlegung eines Mindestpreises jedoch aus der Verordnung streichen (Handelskammer beider Basel, promur, VSZ).
Verwendung der Erträge
Die Versteigerung von Emissionsrechten bringt dem Bund Erträge, die aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung in die allgemeine Bundeskasse fliessen. Verschiedene Anhörungsteilnehmer fordern, dass diese Erträge für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen.
Von einigen Anhörungsteilnehmern wird gefordert, dass die Nettoauktionserträge für Klimaschutzprojekte und zu mindestens 50 Prozent für die Finanzierung der Schweizer Beiträge an das internationale Klimaregime zweckgebunden eingesetzt werden (Brot für alle / Fastenopfer, Greenpeace, Klimaallianz, Klimainitiative, myclimate, oeku, pro Natura, SES, swisscleantech, SVS, Swissaid, umverkehR, VCS, WWF).
Andere Anhörungsteilnehmer fordern, dass die Nettoerträge aus der Versteigerung entweder zweckgebunden (z.B. für die Finanzierung des Gebäudeprogramms) eingesetzt oder an die Wirtschaft / Bevölkerung zurückverteilt werden (Glasfabriken, Kronospan, Kt. VD, Monosuisse, Rigips, Vetropack, UREK-S). Promur und VSZ fordern, dass die Nettoerträge an die Industrie zurückfliessen sollen.
Anteil der anrechenbaren ausländischen Zertifikate
Wirtschaftsvertreter wollen den maximal zulässige Anteil ausländischer Emissionsminderungszertifikate für alle Unternehmen gleichermassen auf 4,5 Prozent der effektiven Emissionen der Jahre 2013 bis 2020 festgelegen (cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, Swismem, ZPK). Promur und VSZ unterstützt die Haltung, dass im Zeitraum 2008 bis 2012 verwendete Emissionsminderungszertifikate nicht dazu führen dürfe, dass 2013 bis 2020 weniger Emissionsminderungszertifikate angerechnet werden können.
BCI, Handelskammer beider Basel wollen den für neue Marktteilnehmer und neu berücksichtigte Treibhausgase maximal anrechenbaren Anteil an zulässigen ausländischen Emissionsminderungszertifikate auf 6,5 Prozent der effektiven Emissionen der Jahre 2013 bis 2020 erhöhen.
KFN, Kt. GL geben zu bedenken, dass im bisherigen Gesetz die geogenen CO2-Emissionen nicht berücksichtigt worden waren und entsprechend bei der Berechnung des maximalen Umfangs zulässiger Emissionsminderungszertifikate zusätzlich berücksichtigt werden müsse.
12/27 274/2006-01959/40/34/L401-2743