Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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Änderungen im EHS-Unternehmen

Weiter wird gefordert, dass der Schwellenwert für eine Neuberechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte tiefer gesetzt wird. Demnach soll eine Änderung der installierten Produktions- oder Feuerungswärmeleistung um mindestens 7 Prozent, und nicht wie vorgeschlagen erst ab mindestens 10 Prozent bereits zu einer Neuberechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte führen. Zudem sollen auch Teilschliessungen dazu führen, dass das Unternehmen ab Beginn des Folgejahres nicht mehr im EHS berücksichtigt wird. (cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, Swissmem, ZPK)

Einige Anhörungsteilnehmer fordern, dass solche Kapazitätsänderungen erst dann berücksichtigt werden, wenn sie vollständig in Betrieb genommen wurden (scienceindustries, Stahl Gerlafingen, Swiss, Swissmem, VSMR). Der Kt. SO ist der Meinung, dass im Vollzug branchenspezifische Merkmale bei den Änderungen (beispielsweise Umstellung auf Vierschichtbetrieb) ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

Monitoring / Termin für die Erfüllung der Pflicht

Vertreter der Wirtschaft beantragen, dass das Monitoringkonzept erst eingereicht werden muss, wenn das Gesuch um Teilnahme am EHS bewilligt wurde. Aus ihrer Sicht soll der Aufwand für die Erstellung eines Monitoringkonzepts erst erbracht werden müssen, wenn das Unternehmen Klarheit darüber hat, ob es am EHS teilnehmen kann oder nicht. (cemsuisse, Centre Patronal, economiesuisse, EV, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, Swissmem, ZPK). Die gleiche Gruppe und zusätzlich auch Stahl Gerlafingen und Handelskammer beider Basel vertreten die Ansicht, dass auf eine Validierung des Monitoringberichts verzichtet werden kann, da der Bund das Monitoringsystem auditiere.

Aus den selben Kreisen wird beantragt, dass der Termin für das Einreichen des Monitoringberichts auf den 31. Mai verschoben wird, da der 31. März zu knapp sei (cemsuisse, Centre Patronal, economiesuisse, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, Swissmem, ZPK). Gleichzeitig soll auch der Termin für die Abgabe der Emissionsrechte und soweit zulässig der Emissionsminderungszertifikate vom 30. April auf den 30. Juni verschoben werden. (cemsuisse, economiesuisse, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, Swissmem, ZPK).

6.8 Befreiung von der CO2-Abgabe von Unternehmen (Art. 69 bis 83)

Die Möglichkeit zur Befreiung von der CO2-Abgabe für Unternehmen wird grundsätzlich begrüsst.

Einige Anhörungsteilnehmer betonen aber explizit, dass der Befreiungsmechanismus für kleine und mittlere Unternehmen zu kompliziert und nur schwierig umsetzbar sei. (ECO SWISS, Handelskammer beider Basel, SAB, Stadt Lausanne, VSCI, VSLF). Andere schlagen in ihrer Stellungnahme direkt Vereinfachungen für kleinere und mittlere Unternehmen vor:

Beispielsweise soll die Möglichkeit zur Befreiung von der CO2-Abgabe für alle Unternehmen geöffnet werden und nicht gemäss Anhang 5 auf Unternehmen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben, begrenzt werden. Aus diesem Grund soll entweder der Anhang 5 gänzlich gestrichen werden, oder in der Verordnung ergänzt werden, dass ein Gesuch auf Abgabebefreiung auch von einem Unternehmen eingereicht werden kann, das aufgrund der CO2-Abgabe nachweislich in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wird (Axpo, BCI, cemsuisse, CKW, economiesuisse, EV, Handelskammer beider Basel, IGEB, scienceindustries, sgv usam, SVP, Swiss, swisselectric, Swissmem, VSE, ZPK). BCI fordert, dass auch Sonderabfall- und Schlammverbrennungsanlagen im Anhang 5 aufgeführt werden, und sich so auch von der CO2-Abgabe befreien lassen können, wenn sie keine Fernwärme produzieren. Auch soll Anhang 5 um die Produktion von Wärme, die in regionale Nahwärmenetze eingespeist wird, ergänzt werden. KMU-Forum und VSGP sind der Meinung, dass die Möglichkeit zur Abgabebefreiung auch für Unternehmen bestehen sollte, die weniger als 100 t CO2eq pro Jahr verursachen. Der Städteverband und die Stadt Lausanne fordern, dass auch öffentliche Betriebe, Städte und Gemeinden sich weiterhin von der CO2-Abgabe befreien lassen können.

13/27 274/2006-01959/40/34/L401-2743