Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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6.2 Anrechnung von ausländischen Emissionsminderungszertifikate (Art. 3, Anhang 1 Ziffer 1)

Die Anrechnung von ausländischen Emissionsminderungszertifikaten gemäss Artikel 3 bzw. der Ausschluss bestimmter Projekttypen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 wird wenig kommentiert. Die wichtigsten Forderungen sind:

Dass nur neu ausgestellte Emissionsminderungszertifikate aus den am wenigsten entwickelten Ländern angerechnet werden können, stösst bei einigen Anhörungsteilnehmern auf Unverständnis. Sie fordern, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen, oder den Ausschluss auf Industriestaaten (Mitgliedstaaten der OECD) zu beschränken (BioFuels, EWB, KEZO, sens, Swisspower, VBSA, ZAR).

Wirtschaftsvertreter verlangen für die Anrechnung von ausländischen Emissionsminderungszertifikaten gleiche Anforderungen wie in der EU (Alpiq, Axpo, cemsuisse, CKW, CTV, economiesuisse, EV, EWB, Handelskammer beider Basel, IGEB, KEZO, scienceindustries, sgv usam, Swiss, swisselectric, Swissmem, Swisspower, VBSA, VSE, ZAR, ZPK,). Dementsprechend wollen sie den Ausschluss aller Emissionsminderungszertifikate, die nicht mittels erneuerbarer Energien oder mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern erzielt wurden, streichen. Seitens der Stromwirtschaft wird zudem gefordert, dass Emissionsminderungszertifikate, die durch Massnahmen in Kohlekraftwerken erzielt werden, angerechnet werden können (Alpiq, Axpo, CKW, CTV, swisselectric, VSE). Eine andere Gruppe möchte auch Emissionsminderungszertifikate aus grossen Wasserkraftanlagen (über 20 MW installierte Produktionskapazität) berücksichtigen können. (EWB, KEZO, Swisspower, VBSA, ZAR).

Zudem soll in der Verordnung festgehalten werden, dass Emissionsminderungszertifikate gemäss der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Emissionsminderungszertifikate gültigen Version von Anhang 1 Ziffer 1 berücksichtigt werden (AQUA NOSTRA, cemsuisse, economiesuisse, EV, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, swisscleantech, ZPK).

Vor allem von Seiten der Umweltschutz- und Konsumentenschutzorganisationen wird gefordert, dass die Anforderungen an Emissionsminderungszertifikate so rasch wie möglich durch akkreditierte Standards (wie beispielsweise Gold Standard) definiert werden, da solche Qualitätsstandards die Forderung nach einer nachhaltigen Entwicklung und zur Einhaltung der Menschenrechte am besten sicherstellen. Zudem schlagen sie eine Umstrukturierung des Anhangs vor, so dass Emissionsminderungszertifikate aus Schwellenländern, die nach den im Rahmen der internationalen Klimaverhandlungen diskutierten neuen Marktmechanismen ausgestellt werden, ebenfalls berücksichtigt werden können. (Brot für alle / Fastenopfer, Greenpeace, Klimaallianz, Klimainitiative, kommunale Infrastruktur, myclimate, Ökostrom Schweiz, oeku, pro Natura, SES, SP, sun21, SVS, Swissaid, swisscleantech, VCS, WWF).

6.3 Bescheinigungen (Art. 4-14, Anhang 1 Ziffer 2)

Zu den vorgeschlagenen Regelungen betreffend Bescheinigungen für im Inland erzielte Emissionsreduktionen äussern sich sehr viele Anhörungsteilnehmer. Viele fordern eine grosszügigere Berücksichtigung von Inlandprojekten, da das vorhandene Potential nur so genutzt werden könne und eine Vereinfachung der vorgesehenen Verfahren und Prozesse.

Nachfolgend werden die am häufigsten genannten Punkte aufgeführt:

a) Stückelung und Gleichstellung

Viele Anhörungsteilnehmer fordern eine einheitliche „Währung“ für Bescheinigungen, Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate. Aus diesem Grund sei pro im Inland vermiedene Tonne CO2 eq eine Bescheinigung auszustellen (ACS, AQUA NOSTRA, ASTAG, auto-schweiz, Axpo, cemsuisse, Centre Patronal, CKW, economiesuisse, EV, Glasfabriken, IGEB, Kronospan, Monosuisse, myclimate, Nitrochemie, Rheinmetall, Rigips, promur, SAA, scienceindustries, sgv usam, strasseschweiz, Swiss, swisselectric, Swissmem, Vetropack, VSE, VSZ, WEIDMANN, ZPK). Entsprechend muss in allen betroffenen Artikeln jeweils von „Bescheinigungen“ gesprochen werden.

6/27 274/2006-01959/40/34/L401-2743