Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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ve, myclimate, oeku, pro Natura, SES, SP, SVS, Swissaid, swisscleantech, umverkehR, VCS, WWF). myclimate und swisscleantech stimmen dieser Forderung zu, wollen aber die Anpassung bereits ab einer kumulierten Änderung der Produktionsmenge oder des Produktionsmixes von 30 respektive 45 Prozent ermöglichen. Auch sie fordern, dass die Anpassung auf der Grundlage der zugestandenen Emissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012 erfolgt.
Einige Anhörungsteilnehmer fordern, dass abgabebefreite Unternehmen zur Erfüllung ihrer Verminderungsverpflichtung nebst Reduktionsleistungen im eigenen Unternehmen und Emissionsminderungszertifikaten auch Emissionsrechte oder Bescheinigungen abgeben können (BCI, cemsuisse, COOP, economiesuisse, Glasfabriken, IGEB, Kronospan, Lignum, Monosuisse, Rheinmetall Nitrochemie, Rigips, scienceindustries, sgv usam, Swiss, Swissmem, UREK-S, Vetropack, WEIDMANN, ZPK). Einige Anhörungsteilnehmern wollen zusätzlich, den Anteil der im Zeitraum 2013 bis 2020 anrechenbareren ausländischen Emissionsminderungszertifikate generell auf 4,5 Prozent der effektiven Emissionen festlegen (cemsuisse, Centre Patronal, economiesuisse, EV, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swiss, ZPK). Handelskammer beider Basel will den Anteil der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wie bei den EHS-Unternehmen erhöhen.
Einige Wirtschaftsvertreter wehren sich gegen die Möglichkeit, dass das BAFU Informationen zu den abgabebefreiten Unternehmen veröffentlichen kann. Damit werde das Geschäftsgeheimnis verletzt und der Konkurrenz wertvolle Informationen zugänglich gemacht. BCI will den betreffenden Artikel vollständig streichen. KMU-Forum ist der Meinung, dass lediglich die Namen der Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung veröffentlicht werden dürfen. Cemsuisse, economiesuisse, EV, Handelskammer beider Basel, IGEB, scienceindustries, sgv usam, Swissmem, sgv usam, ZPK wollen die Daten nur auf begründete Anfrage hin veröffentlichen, sofern das betreffende Unternehmen vorgängig angehört wurde.
6.9 Kompensationspflicht bei fossil-thermischen Kraftwerken (Art. 84 - 88)
Die Klassierung der Kompensationspflicht für fossil-thermische Kraftwerke als Stabilisierungsmassnahme („sui generis“-Regelung), die nicht in die Beurteilung der gesetzlichen Zielerreichung einfliesst, wird von einigen Anhörungsteilnehmern grundsätzlich kritisiert. Sie fordern für den Anteil, der die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke im Ausland kompensieren dürfen, zusätzliche Massnahmen. (Brot für alle / Fastenopfer, Greenpeace, kommunale Infrastruktur, Klimaallianz, Klimainitiative, myclimate, oeku, pro Natura, SES, SP, SVS, Swissaid, swisscleantech, umverkehR, VCS, WWF).
Vor allem seitens der Strombranche wird wiederholt gefordert, dass für fossil-thermische Kraftwerke die gleichen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen wie sie in der EU gelten. Sie begrüssen die angestrebte Verknüpfung mit dem europäischen EHS ausdrücklich und verlangen, dass fossilthermische Kraftwerke in der Schweiz ebenfalls in das EHS eingebunden werden müssen. Durch die Kompensationspflicht seien fossil-thermische Kraftwerke in der Schweiz gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteiligt, was vor allem mit Blick auf die Energiestrategie 2050 geändert werden müsse (Alpiq, Axpo, CKW, CTV, EWB, Groupe E, Swisselectric, VSE).
Definitionen / Ausnahmen von der Kompensationspflicht
Wie unter Ziffer 5 erwähnt, sind einige Anhörungsteilnehmer der Meinung, dass die verwendeten Begriffe genauer definiert werden müssen. Insbesondere mit der Definition für ein auf die Produktion von Wärme ausgelegtes Kraftwerk sind viele Anhörungsteilnehmer nicht einverstanden (Alpiq, AQUA NOSTRA, BCI, cemsuisse, Centre Patronal, CTV, economiesuisse, EV, EWB, Groupe E, IGEB, JPR: Kt. TI, KEZO, Ökostrom Schweiz, scienceindustries, sgv usam, Swiss, Swisspower, TVS, VBSA, ZAR, ZPK).
Einige fordern den Bundesrat dazu auf, die vorgeschlagene Definition von wärmegeführten, fossilthermischen Kraftwerken generell zu überdenken und präziser zu formulieren. Einerseits, weil sie im Widerspruch zur Energiestrategie 2050 stehe und andererseits, da ein alleiniges Abstützen auf den Gesamtwirkungsgrad den Unterschieden in der Auslegung und der Betriebsführung eines Kraftwerks nicht gerecht werden könne (EWB, KEZO, VBSA, Swisspower, ZAR). Andere nehmen dieses Argument ebenfalls auf und fordern daher, dass die Beurteilung, ob ein Kraftwerk strom- oder wärmege-
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