Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
5.1.2 Sicherstellung des Supports (Art. 45a Abs. 5, zusätzliche Ziffer)
Der Kanton Freiburg ist mit dem Vorentwurf und dem Begleitbericht ausdrücklich einverstanden.
Etliche Organisationen und Kantone (KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, SO, TG, SH, JU, ZG, BE, ZH, NW, NE) fordern zur gesetzlichen Garantie des Systemsupports eine weitere Ziffer, systematisch nach Ziff. 1 (die weiteren Ziffern verschieben sich um eine Stelle), eine neue Ziff. 2: "das Verfahren der betrieblichen Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen."
5.1.3 Trennung von Oberaufsicht und Betrieb Infostar
Der Kanton Freiburg ist mit dem Vorentwurf und dem Begleitbericht ausdrücklich einverstanden.
Der Kanton Jura weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Trennung von Oberaufsicht einerseits und Betrieb und Weiterentwicklung von Infostar anderseits eine dauerhafte Lösung sein müsse.
Einige Organisationen und Kantone (KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, TG, ZG, NW, NE) bemängeln, dass die im Vorbericht (dortige Ziff. 1.2.3) erwähnte, per 1. Januar 2012 vollzogene Trennung der Oberaufsicht des Bundes einerseits und des Betriebes und der Weiterentwicklung von Infostar anderseits ungenügend sei, da das für die Oberaufsicht zuständige Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen EAZW und der für Infostar zuständige neue Fachbereich Infostar FIS demselben Direktionsbereich innerhalb des Bundesamtes für Justiz BJ unterstehen. Naheliegend sei, so ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden, eine Ansiedlung des FIS beim ISC-EJPD, jedoch ohne Regelung auf Stufe Gesetz. Die heutige Lösung widerspreche einer der Bedingungen der KAZ gemäss ihrem Beschluss vom 13. November 2009.
Die Kantone Zug und Nidwalden sind der Auffassung, dass die per 1. Januar 2013 vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen EAZW an den Fachbereich FIS übertragenen Aufgaben in der internationalen Dokumentenübermittlung (1.6 Vollzeitstellen) der Trennung von Betrieb und Aufsicht zuwiderlaufe, da die Dokumentenübermittlung keine betriebliche, sondern eine aufsichtsrechtliche Aufgabe sei. Die Ansiedlung dieser Aufgabe beim technischen Betrieb der Datenbank erfülle die von der KAZ und den Kantonen geforderte Trennung der Bereiche Betrieb und Aufsicht nicht.
Der Kanton Bern kann im heutigen, frühen Zeitpunkt nicht beurteilen, ob sich die per 1. Januar 2012 erfolgte Trennung von Oberaufsicht und Infostar bereits bewährt habe.
5.1.4 Haftung und Disziplinarmassnahmen (Art. 46 und 47)
Einige Organisationen und Kantone (KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, JU, TI, BE, AR) machen geltend, die heutigen Art. 46 f. würden infolge der gänzlichen Übernahme von Infostar durch den Bund obsolet. Dies auch, weil der Beamtenstatus in den Kantonen abgeschafft sei und im kantonalen Recht längst Bestimmungen zu Verantwortlichkeit und Disziplinarmassnahmen bestünden. Art. 46 und 47 seien deshalb ersatzlos zu streichen.
5.1.5 Datenschutzgesetz
Siehe die Bemerkungen der UNIL zu Art. 2 DSG (Zusammenfassung zu Art. 39 Abs. 1).
6. Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer, und nach Kenntnisnahme