Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
setzten Organs von Bund und Kantonen für die Weiterentwicklung des elektronischen Personenstandsregisters."
Dem SVZ ist Abs. 4 zu vage formuliert. Das Mitbestimmungsrecht der Kantone sei explizit zu erwähnen. Insbesondere dürfe nicht sein, dass die Informatikspezialisten über die kantonalen Vertreter der Zivilstandspraxis hinweg bestimmen könnten.
Der Aargauische Verband für Zivilstandswesen fordert, dass nicht der Bundesrat, sondern das Gesetz selber die Mitwirkung der Kantone regle. Insbesondere sei sicherzustellen, dass nicht die Informatiker bestimmten, was das System könne.
Der Kanton Luzern macht geltend, das Zusammenwirken von Bund und Kantonen hänge davon ab, wie die Kosten aufgeteilt würden.
Die Kantone Thurgau und Schaffhausen verlangen, dass dem paritätischen Organ zwischen Bund und Kantonen auch Finanzkompetenzen einzuräumen seien, die vom Bundesrat näher zu definieren wären. Der Kanton Schaffhausen erachtet dabei eine Finanzkompetenz für Projektkosten von Fr. 200'000.00 als angemessen. Dies ermögliche, kleinere Weiterentwicklungen aufgrund einer Gesetzesänderung direkt durch das paritätische Organ zu genehmigen, ohne dass dafür alle Kantone mit einbezogen werden müssten; grössere Projekte bedürften jedoch wie bisher der Zustimmung der Kantone, d.h. der KAZ.
c. Einbezug weiterer Organisationen
Der VSED beantragt, dass nebst den Kantonen auch der VSED wie auch der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen SVZ in die Infostarkommission des Bundes Einsitz nehme. Konkret beantragt er für den Wortlaut von Art. 45a Abs. 4: "Der Bund bezieht die Kantone und Fachverbände in die Weiter- und Neuentwicklungen des Systems ein."
Der Gemeindeverband beantragt für Abs. 4 folgenden Wortlaut: "Der Bund bezieht die Kantone und die betroffenen Fachverbände in die Weiter- und Neuentwicklung des Systems ein.", Abs. 5 Ziff. 1 soll lauten: "die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone und der betroffenen Fachverbände in die Weiter- und Neuentwicklungen des zentralen Personen-Informationssystems."
Der Städteverband selber will direkt im Organ vertreten sein und beantragt für Abs. 4 folgenden Wortlaut: "Der Bund bezieht die Kantone und die Gemeinden in die Weiter- und Neuentwicklungen des Systems ein." Abs. 5 Ziff. 1 soll lauten: " die Einzelheiten des Einbezuges der Kantone und Gemeinden in die Weiter- und Neuentwicklungen des zentralen Personen-Informationssystems."
4.1.8. Finanzierung des zentralen Personen-Informationssystems im Zivilstandswe-
sen (Art. 6a SchlT) a. Grundsätzliche Zustimmung
Die FDP begrüsst, dass der Bund die Kosten, welche 3 Mio. p.a. übersteigen, sowie die Hälfte der Kosten eines Systemneubaues übernimmt. Die Kosten eines Neubaus sollten aber genauer beziffert werden können als bloss in der Grössenordnung von "10, 20 oder 30 Mio.". Anderseits seien die dank eines Neubaus zu erwartenden, weiteren Kosteneinsparungen weder bezifferbar noch werden sie direkt den Bund entlasten.
b. Ablehnung
Etliche Organisationen und Kantone (KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, SO, LU, TG, SH, ZG, SG, BE, VD, NW, NE, BL, VS) lehnen Art. 6a SchlT ab und fordern zum Teil für Abs. 1 ausdrücklich folgende Formulierung: "Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich pauschal 1,25 Millionen Franken für die Betriebskosten des elektronischen Personenstandsregisters nach Artikel 45a Absatz 2. Dieser Betrag wird nach der Einwohnerzahl