Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679

Die Kantone Nidwalden, Basel-Landschaft und Wallis verlangen ausdrücklich, dass Neuentwicklungskosten von Infostar, die nach der Übernahme durch den Bund anfallen, vollumfänglich durch die Eidgenossenschaft getragen werden. Der Kanton Basel-Landschaft anerkennt dabei eine Pflicht zur Kostenübernahme nur für Projekte, die ausschliesslich auf Bedürfnissen des Zivilstandswesens der Kantone gründen. Diese seien in spezifischen Projekten, mit Einbezug der Kantone, zu planen, zu finanzieren und abzuwickeln.

c. Kosten für Einwohnerdienste

Der VSED und der Städteverband regen an, dass auch die Kosten für Betrieb und Weiterentwicklungen, welche vom Einwohnerwesen verursacht werden, von den Kantonen zu tragen seien. Die Kantone ihrerseits können – je nach kantonaler Regelung des Einwohnerwesens – diese Kosten den Gemeinden weiter belasten. Konkret wird für Abs. 1 folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich pauschal 3 Millionen Franken für diejenigen Betriebs- und Weiterentwicklungskosten des zentralen Personen-Informationssystems nach Artikel 45a Absatz 1, die das Zivilstands- und Einwohnerwesen betreffen. Dieser Betrag wird nach der Einwohnerzahl aufgeteilt und wird ab dem Jahr, das der Inkraftsetzung dieser Bestimmt folgt, jährlich der Teuerung angepasst." Für Abs. 2 wird vorgeschlagen: "Die Kantone tragen die Hälfte derjenigen Kosten für Neuentwicklungen des Systems, die das Zivilstands- und Einwohnerwesen betreffen. Der entsprechende Betrag wird nach der Einwohnerzahl aufgeteilt."

Der Gemeindeverband wehrt sich gegen die Gefahr, dass sich die Einwohnerdienste der Gemeinden an den Kosten der Weiter- und Neuentwicklungen von Infostar beteiligen sollen, ohne dass ihnen ein entsprechendes Mitspracherecht zugestanden wird (siehe dazu die Zusammenfassung bei Art. 45a Absätze 4 und 5 Ziffer 1). Eine Umwälzung der Kosten zulasten der Gemeinden sei in jedem Fall zu verhindern. Konkret beantragt der Gemeindeverband zu Art. 6a Abs. 2 folgende Formulierung: "Die Kantone tragen die Hälfte derjenigen Kosten für Neuentwicklungen des Systems, die das Zivilstandswesen betreffen. Der entsprechende Betrag wird nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Betreffen diese Neuentwicklungen die Interessen der Gemeinden oder falls der Kanton entsprechende Kosten auf die Gemeinden übertragen will, so unterbreitet der Kanton den entsprechenden Antrag der Gemeinden zur Stellungnahme."

4.2 Grundbuch

4.1 Personenidentifikator im Grundbuch (Art. 949b VE ZGB)

Absatz 1 a. Zustimmung

Die Verwendung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator im Grundbuch wird begrüsst (AG, AR, BE, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH; EVP, FDP, SP, SVP; CP, economiesuisse, SAV, SGV, SIX, SNV, Uspi).

Vorschläge und Anregungen im Rahmen grundsätzlich zustimmender Stellungnahmen

Eine blosse Kann-Vorschrift, wonach es den Kantonen freisteht, ob sie die AHV-Versichertennummer verwenden wollen, vereitelt den begrüssenswerten Zweck der Bestimmung, nämlich eine gesamtschweizerische Bereinigung der Daten natürlicher Personen (BE, LU, NE, SZ; SVP; SIX). Die Verwendung der AHV-Versichertennummer macht nur Sinn, wenn sie von den Kantonen zwingend geführt werden muss (OW); beantragt wird denn auch der Ersatz der Kann-Formulierung durch eine verbindliche Vorschrift (SZ, ZG). Jedenfalls darf von der Verwendung der AHV-Versichertennummer nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (SAV). Offenzulegen ist allerdings der Umstand, dass die Versichertennummer