Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679

für diejenigen Anpassungen im System, die durch Bundesrecht verursacht werden, auch von der Eidgenossenschaft getragen würden; so sei im Übrigen im Sozialversicherungsrecht mit der Einführung der AHV-Nummer verfahren worden. Der Kanton beantragt deshalb für Art. 45a Abs. 2 folgende Formulierung: "Les cantons participent aux coûts d'exploitation du registre informatisé de l'état civil et aux nouveaux aménagements du système qui relèvent du domaine de l'état civil. La Confédération couvre les coûts des développements et des nouveaux aménagements du registre informatisé de l'état civil liés à des modifications législatives du droit fédéral."

4.1.6 Rechnungstellung an Dritte (Art. 45a Abs. 3) a. Zustimmung

Der SVZ betont, dass der Datenbezug durch andere als Zivilstandsbehörden kostenpflichtig sein müsse. Die Kann-Formel sei zu schwach. Er beantragt daher: "Die Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens werden diesen Dritten in Rechnung gestellt." Die jeweilige Gebühr solle dem angefragten Zivilstandsamt gutgeschrieben werden.

Der Aargauische Verband für Zivilstandswesen macht geltend, dass die Kann-Formulierung dem Bundesrat zu viel Ermessen einräume bei der Frage, welche Leistungen in Rechnung gestellt werden sollen und welche nicht. Wenn überhaupt, so sei nicht der Bundesrat, sondern vielmehr die Kantone für die Beantwortung dieser Frage zuständig. Deshalb sei Abs. 3 ersatzlos zu streichen, unter Anpassung von Abs. 2, d.h. unter Berücksichtigung dieser Fragestellung bei der Kostenbeteiligung der Kantone.

Gemäss dem Kanton Zürich ist die Bestimmung dahingehend zu verschärfen, als eine Pflicht zur Kostenauferlegung an Dritte einzuführen sei; andernfalls könne der Eindruck entstehen, der Bundesrat könne nach freiem Ermessen über eine Kostenauflage entscheiden. Das wäre nicht sachgerecht. Die im Bericht erwähnten Beispiele, wonach ein Spezialerlass eine kostenlose Auskunft vorsehen könne, würden durch eine entsprechende Verschärfung der Bestimmung nicht ausgeschlossen, da diesfalls der Spezialerlass das ZGB übersteuere. Gleichzeitig sei eine Differenzierung der Vorschrift angezeigt, soweit es sich bei den Dritten um kommunale oder kantonale Stellen ausserhalb des Zivilstandswesens handle: Die Kantone würden auch in Zukunft die Betriebskosten von Infostar finanzieren, so dass bei Leistungen, die mit wenig Aufwand erbracht werden können, auf eine zusätzliche Kostenerhebung zu verzichten sei. Fallen dem gegenüber für die Dienstleistungen hohe Kosten an, sei eine Kostenauferlegung gerechtfertigt. Bei alledem sei sicherzustellen, dass die gleichen Leistungen nicht einmal über die Beiträge der Kantone an die Betriebskosten (Art. 6a SchlT) und ein zweites Mal über Art. 45a Abs. 3 abgegolten würden. Deshalb schlägt der Kanton folgende Formulierung vor: "Der Bund stellt Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens den Dritten in Rechnung. Bei Dienstleistungen von untergeordneter Bedeutung an kommunale und kantonale Stellen wird auf eine Rechnungstellung verzichtet." Zu prüfen sei überdies, ob diesen Dritten – über die spezifischen Kosten für die konkrete Dienstleistung hinaus – auch ein Anteil der Betriebskosten für Infostar auferlegt werden solle. Dies würde dem Umstand gerecht, dass der Nutzen für die Dritten regelmässig höher ist als die Grenzkosten für die besondere Dienstleistung. Nehme man dieses Ansinnen auf, wären die Betriebskostenbeiträge der Kantone im Umfang der zusätzlichen Leistungen dieser Dritten zu kürzen.

Der Kanton Wallis befürwortet die in Art. 45a Abs. 3 vorgeschlagene Lösung und präzisiert, die Höhe der Kosten müsste verhältnismässig zu den Leistungen angesetzt werden.

Die Uni GE erachtet die Möglichkeit, Dritten Rechnung zu stellen, als gerechtfertigt.