Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
diesem kostentreibenden Bereich einfach hinnehmen müssten (siehe auch Zusammenfassung zu Art. 45a Abs. 2).
Nach Auffassung des Kantons Jura widersprechen Pauschalbeträge der am 13. November 2009 beschlossenen Bedingung der KAZ nach Kostentransparenz. Die Kantone müssten nachvollziehen können, wann und für welche Zwecke ihre finanziellen Mittel verwendet würden (siehe auch Zusammenfassung zu Art. 45a Abs. 3). Zu Art. 6a Abs. 2 hält der Kanton fest, dass die Regelung der hälftigen Teilung der dereinstigen Kosten eines Neubaus des Systems verfrüht sei; es sei damit zu rechnen, dass, nach Massgabe der Interessen des Bundes, das neue System wesentlich mehr Funktionalitäten ermöglichen werde als das heutige. Heute sei dies alles aber noch unbekannt. Die Frage der Finanzierung dieses neuen Systems solle deshalb zu gegebenem Zeitpunkt zwischen den betroffenen Partnern angegangen werden. Sinngemäss schliesst sich der Kanton Bern dieser Argumentation an.
Der Kanton Tessin beantragt für Art. 6a Abs. 1 folgenden Wortlaut: "I Cantoni versano alla Confederazione, per la gestione del registro informatizzato dello stato civile secondo i principi dell'articolo 45a capoverso 2, l'importo forfettario annuo di 1,25 milioni di franchi. Tale importo è adeguato annualmente al rincaro a partire dall'anno successivo all'entrata in vigore della presente disposizione ed è ripartito, così come il finanziamento delle modifiche del registro chieste dai Cantoni,in base al numero degli abitanti". ["Die Kantone bezahlen dem Bund für den Betrieb des elektronischen Personenstandsregisters gemäss den Grundsätzen des Artikels 45a Absatz 2 jährlich pauschal 1.25 Millionen Franken. Dieser Betrag wird ab dem Jahr, das der Inkraftsetzung dieser Bestimmung folgt, jährlich der Teuerung angepasst und wird, wie die von den Kantonen angeregten Systemänderungen, nach der Einwohnerzahl aufgeteilt."] (siehe auch Zusammenfassung zu Art. 45a Abs. 2). Bezüglich Abs. 2 beantragt der Kanton dessen Streichung.
Der Kanton St.Gallen lehnt die Pauschale von 3 Mio. p.a. ebenfalls ab. Er anerkennt zwecks vereinfachter Abrechnung 1.25 Mio. p.a. für den laufenden Betrieb von Infostar sowie 0.1 Mio. p.a. für den zukünftigen Betrieb eines Data-Warehouses, insgesamt somit 1.35 Mio. p.a. Hingegen seien die 0.25 Mio. p.a. für die Bereinigungsverfahren der neuen Sozialversicherungsnummer nicht gerechtfertigt, weil diese Aufwendungen im Rahmen der Registerharmonisierung in diesem Ausmass nicht als dauerhaft angesehen beziehungsweise die zukünftigen Zusammenarbeitsmöglichkeiten effizienter abgewickelt werden können. Dem gegenüber akzeptiert der Kanton die Finanzierungspflicht für Kosten von Weiterentwicklungsprojekten im Bereich des Zivilstandswesens. Die Kosten für neue Projekte müssten jedoch transparent ausgewiesen werden. Es sei nicht angezeigt, auf gesetzlicher Stufe zum Voraus eine Pauschale von 1.4 Mio. p.a. als Weiterentwicklungskosten vorzusehen; vielmehr sei jeder weitere Entwicklungsschritt über entsprechende Projekte von den Kantonen genehmigen zu lassen. Nur so könne sicher gestellt werden, dass die Weiterentwicklung auch im Sinn der Kantone gestaltet und realisiert werde. Für kleinere Projekte, z.B. bis 0.2 Mio, macht der Kanton beliebt, dass die paritätisch zusammengesetzte Kommission eine entsprechende Entscheidkompetenz zugestanden erhält. Die in Abs. 2 vorgeschlagene hälftige Kostentragung zwischen Bund und Kantonen für eine Neuentwicklung des Systems werde mitgetragen, sofern es sich um notwendige Neuentwicklungen im Bereich des Zivilstandswesens handle.
Der Kanton Zürich beantragt den gänzlichen Verzicht auf Art. 45a Abs. 2 und gleichzeitig für Art. 6a Abs. 1 folgenden Wortlaut: "Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich pauschal 1,25 Millionen Franken für diejenigen Betriebskosten des elektronischen Personenstandsregisters nach Art. 45a, die das Zivilstandswesen betreffen. Dieser Betrag wird nach der Einwohnerzahl aufgeteilt und ab dem Jahr, das der Inkraftsetzung dieser Bestimmung folgt, jährlich der Teuerung angepasst."