Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
son notwendig sind. Ein solches Abrufverfahren werde den Bedürfnissen der Gerichte besser gerecht als das heutige Regime der Datenbekanntgabe im Einzelfall gemäss Art. 43a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 58 ZStV.
e. Zugriff für Erwachsenen- und Kindesschutzbehörden
Der Kanton Genf regt an, den Erwachsenen- und Kindesschutzbehörden in Art. 43a Abs. 4 mit einer weiteren Ziffer, analog den Einwohnerdiensten, einen Zugriff auf Infostar zu ermöglichen, damit diese direkt in Infostar das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrages verifizieren können.
4.1.4 Betrieb und Weiterentwicklung durch den Bund (Art. 45a Abs. 1) a. Zustimmung
Der SAV begrüsst ausdrücklich, dass der Bund das Personenstandsregister als zentrales Personen-Identifikationssystem betreiben und entwickeln soll. Kantonale Lösungen, auch im Verbund, beurteilt er als nicht zielführend.
b. Ablehnung
Infolge der Ablehnung des neuen Begriffes "Personen-Informationssytem" in Art. 39 Abs. 1
wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern (KAZ, Konferenz der Innerschweizer
Zivilstandsämter, SO, LU, ZG, BE, NE) für Art. 45a Abs. 1, unter dem Randtitel "Elektronisches Personenstandsregister", folgende Formulierung vorgeschlagen: "Der Bund betreibt und entwickelt das elektronische Personenstandsregister."
4.1.5 Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen (Art. 45a Abs. 2, auch: Art. 6a SchlT)
Etliche Organisationen und Kantone (KAZ, SVZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, SO, LU, TG, ZG, SG, BE, NW, NE) sind mit dem vorgeschlagenen Kostenteiler zwischen Bund und Kantonen nicht einverstanden. Im Gesetz sollen nur die Betriebskosten in der Höhe von 1.25 Mio. p.a. festgeschrieben werden, alle anderen Kosten solle der Bund tragen. Es wird für Art. 45a Abs. 2 folgender Formulierungsvorschlag gemacht: "Die Kantone beteiligen sich an den Kosten für den Betrieb des elektronischen Personenstandsregisters. Die Kosten für Weiter- und Neuentwicklungen trägt der Bund." Für Art. 6 Abs. 1 SchlT wird vorgeschlagen: "Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich pauschal 1,25 Millionen Franken für die Betriebskosten des elektronischen Personenstandsregisters nach Artikel 45a Absatz 2. Dieser Betrag wird nach der Einwohnerzahl aufgeteilt und wird ab dem Jahr, das der Inkraftsetzung dieser Bestimmung folgt, jährlich der Teuerung angepasst." Art. 6a Abs. 2 SchlT sei ersatzlos zu streichen, weil insbesondere das in Art. 39 Abs. 1 neu definierte Personen-Informationssystem nicht näher definiert werde; dies führe zu Intransparenz bezüglich der Kostenregelung bei Neubauten des Systems; Neuentwicklungskosten seien vielmehr ganz vom Bund zu tragen. Die Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter fasst zusammen, dass die Kantone beziehungsweise die Gemeinden bereit sind, sich mit 1.25 Mio. p.a., zuzüglich Teuerung, an den Betriebskosten zu beteiligen; alle übrigen Kostenbeteiligungen werden abgelehnt.
Der Aargauische Verband für Zivilstandswesen beantragt für Art. 45a Abs. 2 folgende Formulierung: "Die Kantone bezahlen dem Bund einen Pauschalbetrag von 1.25 Millionen Franken. Dieser Betrag wird nach der Einwohnerzahl aufgeteilt und wird jährlich der Teuerung angepasst." Bezüglich Art. 6 SchlT fordert er dessen Streichung (siehe Zusammenfassung bei Art. 6 SchlT).
Der Kanton Luzern macht geltend, dass Art. 45a Abs. 2 das Risiko mit sich bringe, dass die Kosten für die Kantone und Gemeinden unkontrolliert und ohne wirkliche Einflussnahme an-