Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
b. Ablehnung
Einige Organisationen und Kantone (KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, LU, TG, ZG, BE, NE) lehnen die Möglichkeit ab, dass der Bund vorsehen kann, Dritten Rechnung zu stellen. Deshalb sei Abs. 3 ersatzlos zu streichen.
Vier weitere Vernehmlassungsteilnehmer (VSED, Städteverband, Gemeindeverband,
JU) beantragen, zum Teil mit Vehemenz, auf eine Gebührenerhebung zu Lasten Dritter zu verzichten, weil die Kantone und Gemeinden nach Massgabe der Gesetzgebung zur Registerharmonisierung (Art. 14 RHG) ihrerseits gehalten seien, dem Bund ihre Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Kantone beteiligten sich bereits aufgrund von Art. 45a Abs. 2 an den Kosten für Infostar. Es sei daher nicht einsichtig, weshalb in einer weiteren Bestimmung zusätzliche Gebühren bei anderen kantonalen und kommunalen Behörden als den ebenfalls kantonalen und kommunalen Zivilstandsbehörden erhoben werden sollen. Andernfalls liefen die Kantone und Gemeinden Gefahr, für Infostar doppelt zu bezahlen. Städte und Gemeinden seien deshalb von einer allfälligen Gebührenerhebung auszunehmen (Städteverband), respektive Abs. 3 sei ersatzlos zu streichen (Gemeindeverband).
Der Kanton St.Gallen lässt sich dahingehend vernehmen, dass es selbstverständlich sei, wenn die Kosten für die Schaffung von Schnittstellen nicht von den Zivilstandsbehörden, sondern von den Nutzniessern getragen werden müssen. Die vorgeschlagene Formulierung lehne er dennoch ab, weil die Kantone vollumfänglich für die Betriebskosten aufkommen und es nicht angebracht sei, dass der Bund auf Kosten der Kantone entsprechende Einnahmen generiere.
Der Kanton Thurgau moniert, dass nicht ausformuliert sei, welche Arten von Dienstleistungen den Dritten in Rechnung gestellt werden sollen; sollten die Kantone über das Zivilstandswesen einerseits an den Kosten des Betriebes von Infostar beteiligt werden und anderseits für die Lieferung von Personendaten an Amtsstellen ausserhalb des Zivilstandswesens, z.B. an die Einwohnerdienste, bezahlen, so sei dies stossend, weil die Kantone diesfalls doppelt bezahlen. Ferner wird gefordert, dass die Kosten für Neuentwicklungen ausschliesslich durch den Bund zu tragen seien. Sinngemäss schliessen sich die Kantone Schaffhausen und Bern dieser Argumentation an.
Der Kanton Neuenburg ist schockiert von der Feststellung, dass die Kantone einerseits für die Betriebskosten des Systems für das Zivilstandswesen herangezogen würden und anderseits zusätzlich für die Daten bezahlen müssten, soweit andere Verwaltungszweige wie z.B. Einwohnerdienste oder Strassenverkehrsämter vom Datenbezug profitieren würden.
4.1.7 Einbezug der Kantone in die Weiter- und Neuentwicklungen des Systems (Art. 45a Abs. 4 und 5) a. Zustimmung
Die Uni GE befürwortet den Vorentwurf und regt an, dass der Entwurf der ZStV zu diesen Punkten bereits zusammen mit dem Gesetz vorgelegt werde.
b. Ablehnung
Von etlichen Organisationen und Kantonen (KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, SO, TG, SH, FR, JU, ZG, SG, BE, ZH, NW, NE, BL, VS) wird gefordert, es sei eine formell-gesetzliche Grundlage für ein paritätisch aus Vertretern der Kantone und des Bundes zusammengesetztes Organ zu schaffen. Es werden teilweise konkrete Formulierungsvorschläge gemacht für Art. 45a Abs. 4: "Bund und Kantone einigen sich gemeinsam in einem paritätisch zusammengesetzten Organ über die Weiterentwicklung des elektronischen Personenstandsregisters.", und für Abs. 5 Ziff. 1: "die Einzelheiten des paritätisch zusammenge-