Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
aufgeteilt und wird ab dem Jahr, das der Inkraftsetzung dieser Bestimmung folgt, jährlich der Teuerung angepasst." und für Abs. 2 dessen ersatzlose Streichung (siehe auch die Zusammenfassung zu Art. 45a Abs. 2).
Das CP steht dem Pauschalbetrag von 3 Mio. p.a. skeptisch gegenüber. Die Kantone müssten diesen Betrag auch dann bezahlen, wenn die effektiven Kosten niedriger ausfielen. Deshalb sei der Beitrag der Kantone p.a. vielmehr an den effektiven Kosten zu messen. Im Übrigen werde bedauert, dass die Ausführungen im Bericht zum Projekt "Infostar 2020" sehr knapp seien, zumal mit Kosten bis zu 30 Mio. gerechnet werden müsse.
Der Kanton Schaffhausen seinerseits schlägt in Abs. 1 als Pauschale 1.6 Mio. vor, da dies aufgerundet dem mehrjährigen Mittelwert entspreche; mit Abs. 2 ist er einverstanden, unter der Voraussetzung, dass diese Kosten durch das paritätische Organ geprüft und der KAZ zum Beschluss vorgelegt werde (dazu die Zusammenfassung zu Art. 45a Abs. 4).
Der Aargauische Verband für Zivilstandswesen fordert die Streichung von Art. 6 SchlT. Die Kantone seien für die Datenlieferung an die Einwohnerkontrollbehörden zur Kasse zu bitten, ebenso die Bundesstellen, welche Daten beziehen, wie beispielsweise die Zentrale Ausgleichskasse der AHV. Es sei alles derart mit einander verhängt, dass man die einzelnen Kosten kaum mit vernünftigem Aufwand zuordnen könne. Deshalb sollte man eine Regelung vorsehen, wonach der Bund entweder die gesamten Kosten des Informationssystems übernimmt – das Zivilstandswesen sei ohnehin nicht kostendeckend und die Zivilstandsführung diene vielen andere Stellen – oder es seien zumindest mit Pauschalabgaben an den Bund auch Datenlieferungen, z.B. an die Einwohnerkontrollstellen, abzugelten. Wenn man aber pauschalisieren wolle, dann richtig und nicht nur teilweise. Die Kosten von 3 Mio. p.a. seien zu hoch gegriffen; in keiner Art und Weise werde gerechnet, welche Kosten den Kantonen und Gemeinden für den Erhalt der Daten weiterhin entstehen; es werde viel von Kosteneinsparungen dank Infostar geschrieben, mit keinem Wort werde aber erwähnt, dass Infostar auch neue und hohe Kosten generiere.
Der Kanton Thurgau macht geltend, dass die Übergabe von Infostar in die vollumfängliche Kompetenz des Bundes bei den Kantonen gemäss deren Beschluss vom 13. November 2009 mehrheitlich auf Akzeptanz stiess, weil die Meinung vorherrschte, dass ausschliesslich die Kosten für den Betrieb des Systems weiterhin durch die Kantone zu tragen seien; eine Beteiligung an den Kosten für Weiterentwicklungen sei nicht zur Debatte gestanden.
Sofern ein paritätisches Organ geschaffen werde (siehe dazu die Zusammenfassung zu Art. 45a Abs. 4), ist der Kanton Schaffhausen mit einer hälftigen Tragung der Projektkosten zwischen Bund und Kantonen einverstanden.
Der Kanton Freiburg macht darauf aufmerksam, dass im Begleitbericht fälschlicherweise davon die Rede sei, dass die Projektkosten sich jedes Jahr auf 1.5 Mio. belaufen. Oftmals seien diese Kosten p.a. deutlich unter diesem Betrag gelegen und die KAZ habe Reserven äufnen können. Er opponiert mit Entschiedenheit gegen eine Pauschalisierung der Kosten auf 3 Mio. p.a., denn dies entspreche nicht dem Beschluss der KAZ vom 13. November 2009. Darüber hinaus sei die Unterscheidung zwischen Betriebskosten einerseits und Investitionskosten einfacher zu handhaben, so wie dies heute bereits der Fall sei; die vorgeschlagene Pauschalisierung auf 3 Mio. p.a. führe zu Konfusion und fördere die Transparenz nicht. Die vorgeschlagene Lösung laufe dem Geist der Kantone, wie sie ihn am 13. November 2009 geäussert haben, zuwider und schade dem Vertrauen der Kantone in den Bund.
Der Kanton Glarus ist mit einem Beitragsplafond der Kantone in der Höhe von 1.6 Mio. p.a. einverstanden. Eine Kantonsbeteiligung von 3 Mio. p.a. wird abgelehnt, da es sich dabei zu einem beträchtlichen Teil um Kosten für Neuentwicklungen handle, die ohnehin grundsätzlich vom Bund getragen werden sollten. Die Kostenbeteiligung der Kantone habe zudem mit deren Einbezug in die betreffenden Entscheidungsprozesse einherzugehen; die Kantone verkämen sonst zu reinen Zahlstellen, welche die strategischen Entscheide des Bundes in