Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
nicht auch zu Ereignissen; aus Gründen des Datenschutzes sei es wichtig, die einschlägigen Zugriffskriterien klar und abschliessend zu definieren. Insofern sei ein solcher Zugriff nicht problematisch, handle es sich dabei doch um Daten, welche die Einwohnerdienste gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen ohnehin zu erheben hätten.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer (TG, GL, SG, BS, ZH, VS) befürworten den Zugriff
der Einwohnerdienste, teilweise ausdrücklich positiv, teilweise mit folgenden Präzisierungen: Die Zugriffsmöglichkeiten der Einwohnerkontrollen auf die entsprechenden Daten solle in Umfang und Art denjenigen für die Passämter oder die Schweizer Vertretungen im Ausland entsprechen. Dadurch könne künftig namentlich auf die Ausstellung von Heimatscheinen verzichtet werden, was als bürgerfreundlich zu werten sei und Effizienzgewinne mit sich bringe. Der Kanton Basel-Stadt macht darauf aufmerksam, es sei davon auszugehen, dass auf elektronischem Wege nur jene Daten eingesehen werden dürfen, welche heute bereits auf dem Heimatschein ausgewiesen seien. Schon heute würden Zivilstandsmutationen auf elektronischem Wege über eine Sedex-Schnittstelle an die Einwohnersysteme geliefert und sollten in absehbarer Zeit die heute noch gängigen Papiermeldungen ablösen; die derzeitigen elektronischen Meldungen könnten die vorgesehene Datenabfrage durch die Einwohnerdienste jedoch nicht ersetzen, da heutzutage nur Mutationen geliefert würden; ausserdem erhielten die Einwohnerdienste nur Mutationen jener Personen, welche in ihrer Gemeinde Wohnsitz hätten; Daten von Zuzügerinnen und Zuzügern würden nicht über Infostar geliefert; wenn aber Infostar sowohl innerhalb des Bundes als auch gegenüber kantonalen Systemen Referenzsystem sein sollte, dann müssten die Infostardaten auch unkompliziert in die Einwohnersysteme übernommen werden können; schliesslich hätte die direkte Datenübernahme von Infostar in die Einwohnerregister den Vorteil der besseren Datenqualität, denn Falschschreibungen, Zahlendreher und Ähnliches könnten so vermieden werden. Der Kanton Zürich präzisiert, dass sich die Zugriffsrechte auf das für die Aufgabenerfüllung Notwendige beschränken müssten, um die Persönlichkeitsrechte zu wahren; um einen einheitlichen Qualitätsstandard zu gewährleisten, seien für sämtliche zugriffsberechtigten Behörden vergleichbare Nutzungsbedingungen zu schaffen; im Sinne einer sachgerechten Aufgabenverteilung und Kostentragung bilden Schulung und Support für die zugriffsberechtigten Behörden Teil der Dienstleistungen des Bundes gemäss Art. 45a Abs. 2; die Funktionsfähigkeit von Infostar für die Zivilstandsbehörden als primäre Nutzer müsse gewährleistet sein.
Der Kanton Schaffhausen weist darauf hin, dass sich die Frage stelle, ob für die Einwohnerregisterführer statt der Möglichkeit eines Abrufverfahrens nicht die Pflicht vorgesehen werden sollte, auf Infostar zuzugreifen. Die Vorlage lasse die Frage offen, ob die Daten von ihnen nicht auch auf anderem Wege als über Infostar überprüft werden könnten. Der zwingende Zugang aller Einwohnerregisterführer zu Infostar wäre für die Kantone mit Mehrkosten verbunden, z.B. für den technischen Zugang oder die Schulung.
bb. Relativierende Zustimmung
Der Kanton Luzern verschliesst sich nicht ausdrücklich einem Zugriff zugunsten der Einwohnerdienste. Es sei aber sicherzustellen, dass dadurch die Performance von Infostar nicht in Mitleidenschaft gezogen werde.
Die Uni GE macht geltend, dass der heute bestehende Art. 43a Abs. 3 für die Bedürfnisse der Einwohnerdienste genüge. Jedenfalls müssten die Zugriffsrechte der Einwohnerdienste genau geregelt werden.
cc. Ablehnung
Einige Organisationen und Kantone (KAZ, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, FR, TI, ZG, BE, VD, AR, NE, BL) sind nicht einverstanden, den Einwohnerdiensten im Abrufverfahren Zugriffe zu ermöglichen und es sei der vorgeschlagene Art. 43a Abs. 4