Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679

Fraglich ist, ob der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Nutzen steht (NW, SO). Es ist sogar davon auszugehen, dass der Bereinigungsaufwand horrend wäre (BS) – vor diesem Hintergrund ist eine Machbarkeitsstudie durchzuführen, die insbesondere den Aufwand und die Kosten für die Kantone aufzeigt (VSGV). Betroffen sind nämlich nicht nur Eigentümerdaten, sondern sämtliche im Grundbuch eingetragenen Personen, die ein dingliches oder ein obligatorisches Recht an einem Grundstück haben, z.B. Dienstbarkeitsberechtigte, Vorkaufsberechtigte, Nutzniesser, Schuldner und Gläubiger. Dies zudem unabhängig davon, ob die entsprechenden Personen noch am Leben sind oder nicht. Auch gibt es Personen in der Grundbuchdatenbank, die gar nicht identifizierbar sind, etwa weil sie unter Umständen schon seit Jahrzehnten ohne einen besonderen Identifikator eingetragen sind, eventuell im Ausland leben oder verstorben sind. Unklar ist das Vorgehen, wenn Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die bisher keine AHV-Versichertennummer erhalten haben, ein Grundstück oder ein Recht an einem solchen in der Schweiz erwerben (VSGV).

Absatz 2

Der Personenidentifikator muss auch solchen Organisationen zugänglich sein, die im Rahmen von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes die Kreditwürdigkeit natürlicher Personen abklären. Ansonsten muss auch weiterhin Jahr für Jahr vermeidbarer Aufwand für Millionen von Identitätsprüfungen getrieben werden. Demnach sind die fraglichen Organisationen im Rahmen von Bonitätsprüfungen zum Abrufverfahren zuzulassen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die doppelte Einschränkung zu streichen, wonach die AHV-Versichertennummer nur Dritten bekanntgegeben werden kann, «welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen» und sie zudem «zur Erfüllung der gesetzliche Aufgaben ... im Zusammenhang mit dem Grundbuch» benötigen. Private sollen vielmehr ohne weiteres Zugang zur Identifikationsnummer einer Person erhalten, falls sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können (SVC).

4.2 Landesweite Grundstücksuche (Art. 949c VE ZGB)

Absatz 1 a. Zustimmung

Eine landesweite Grundstücksuche aufgrund der AHV-Versichertennummer wird begrüsst (AG, AR, BE, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SZ, TG, UR, ZG, ZH; EVP, FDP; CP, economiesuisse, SAV, SGV, SIX, SNV, uspi).

Vorschläge und Anregungen im Rahmen grundsätzlich zustimmender Stellungnahmen

Die Bestimmung macht nur Sinn, wenn alle Kantone die AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator im Grundbuch einsetzen würden (BS, LU, SH, VS).

Weil die Suche auf das Eigentum einer Person beschränkt werden soll, ist dies ausdrücklich festzuhalten; die Suche nach Personen in anderer Rolle denn als Eigentümer ist mit Missbrauchsgefahr verbunden (BS); die erforderliche Beschränkung auf ein Grundeigentümerregister bedarf der Formulierung: «Der Bundesrat regelt die landesweite Suche der berechtigten Behörden nach Grundeigentümern, welche aufgrund der Versichertennummer identifiziert werden» (SG). Ergänzend ist festzuhalten: «Der Bundesrat regelt die landesweite Suche der berechtigten Behörden nach der aufgrund der Versichertennummer der AHV oder der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) identifizierten Person» (ZG).

Entgegen der zu wenig präzisen Formulierung ist dem Bundesrat eine umfassende Kompetenz zu erteilen, damit nicht nur eine Suche nach Eigentümern, sondern auch nach Dienstbarkeitsberechtigten und -belasteten oder nach Grundpfandgläubigern möglich ist (BE). Für das Notariat ist bedeutsam, dass auch beschränkte dingliche Rechte sowie vorgemerkte persönliche Rechte einer Person abgefragt werden können (SNV). Der Bundesrat soll regeln