Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
Zudem ist festzuhalten, dass der Aufgabenträger des privaten Rechts gegenüber den Nutzern selbständig als Datenanbieter auftreten kann, während die Kantone gegenüber den Nutzern nicht mehr in Erscheinung treten (BE; SIX).
Die Bestimmung ist mit einem weiteren Absatz zu erweitern, wonach der Bund die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, den Systemherstellern und dem Aufgabenträger des kantonalen Rechts koordiniert (GR).
Die Möglichkeit, einen Aufgabenträger mit den Nutzungen des informatisierten Grundbuchs zu betrauen, ist auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Gemeinden zu schaffen, deshalb ist zu formulieren: «1 Das Bundesamt für Justiz kann einen Aufgabenträger des privaten oder öffentlichen Rechts damit betrauen, in Zusammenarbeit mit den Kantonen folgende Nutzungen des informatisierten Grundbuchs zu verwirklichen.2 Der Aufgabenträger des privaten oder öffentlichen Rechts untersteht der Aufsicht des Bundesamts für Justiz. Das Bundesamt für Justiz stellt sicher, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind» (Gemeindeverband).
Vor dem Hintergrund der Formulierung «in Zusammenarbeit mit den Kantonen» ist eine klarere gesetzliche Regelung zu begrüssen, wonach der gewünschte freie Entscheid der Kantone wirklich gewährleistet ist (SH, SZ).
Das Wort «einen» in Bezug auf den Aufgabenträger ist ersatzlos zu streichen, zumal erklärtermassen kein Monopol gebildet werden soll (SH).
Die vorgesehenen eGRIS-Dienstleistungen bergen für die Kantone Risiken, namentlich was die Datenherrschaft sowie Kosten und Gebühren anbelangt. Nach der Annahme der vorliegenden Regelung wird Sorge zu tragen sein, dass kommerzielle Interessen der Kreditinstitute und blosse Geschäftsprozesse der Banken nicht das öffentliche Interesse an effizienten und rechtmässigen Leistungen der Grundbuchämter beeinträchtigen (GE).
Eine auch nur teilweise Privatisierung lässt folgende Probleme ungelöst: Im Fall eines Konkurses des Aufgabenträgers das Schicksal der Daten und die weitere Aufgabenerfüllung, in Bezug auf die Daten deren Sicherheit und Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Verwendung sowie die Frage, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und getroffener Vereinbarungen unmittelbar, ohne gerichtliches Verfahren, durchgesetzt werden (SAV).
Es ist zu verhindern, dass jedermann die frei zugänglichen Informationen im Grundbuch ohne Hinterlassung seiner Personalien abrufen kann – eine anonyme Abfrage im Internet ist abzulehnen. Zudem soll der Grundeigentümer ein Anrecht haben zu wissen, wer in seine Grundbuchdaten Einsicht genommen hat (SVP).
b. Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, NW, VD, ZG, ZH; SP; HEV, SAV, SNV, UNIL, VSGV).
Entsprechend der Sicht der Kantone kommt für die Betreibergesellschaft nur eine öffentlichrechtliche Organisationsform unter überwiegendem Einfluss der Kantone infrage (ZH). Die Führung des Grundbuchs mit all ihren Nebenaspekten, zu denen auch die Auskunfterteilung und Zugänglichmachung der darin enthaltenen Informationen gehören, ist zu den staatlichen Kernaufgaben zu zählen, die einer Privatisierung nicht zugänglich sind. Eine Auslagerung entsprechender Dienstleistungen auf einen Aufgabenträger des privaten Rechts ist somit abzulehnen (AI; SP; SAV, UNIL). Vorliegend geht es um hoheitliche Aufgaben, und der Zugriff auf die Daten des Grundbuchs muss zwingend hoheitlich bleiben. Es macht keinen Sinn, wenn der Bund bzw. uneinheitlich gewisse Kantone nochmals einen Aufgabenträger mit letztlich unklarem Auftrag und fehlender Kompetenzregelung dazwischenschaltet. Auch um den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch schweizweit zu fördern, genügt es,