Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679

können, welche Anspruchsgruppe nach welchen Rechten, z.B. nur Eigentümer oder auch Grundpfandgläubiger, suchen dürfen (SIX). Zu beachten ist, dass gerade im Fall eines Konkurses pendente Grundbuchgeschäfte, d.h. zwischen Grundbuchanmeldung und Hauptbucheintrag, von grosser Bedeutung sind. Deshalb ist eine landesweite Grundstücksuche ausschliesslich betreffend im Hauptbuch eingetragene Personen nur beschränkt wirksam (BS).

Die Bestimmung ist sehr offen formuliert; sie gibt dem Bundesrat kaum Leitplanken für den Erlass der Vollzugsbestimmungen (ZH; HEV). Die landesweite Grundstücksuche birgt eine hohe Missbrauchsgefahr, zumal die Vertraulichkeit von Daten nicht gewährleistet ist, wenn viele Personen umfassende Zugriffsrechte besitzen (SG). Der Persönlichkeitsschutz verlangt, auf Gesetzesstufe die Rahmenbedingungen festzulegen und beispielsweise die berechtigten Behörden (ZH; HEV) oder den Zweck, zu dem eine Suche zulässig ist, zu regeln (ZH). Der Begriff der «berechtigten Behörden» ist insbesondere in Bezug auf die Frage gesetzlich zu konkretisieren, ob auch Urkundspersonen berechtigt sind (FR). Der Bund hat die zur Suche berechtigten Behörden zusammen mit den Kantonen zu bestimmen (HEV).

Auch Rechtsanwälte und Notare sollen zur landesweiten Suche nach Grundstücken aufgrund der AHV-Versichertennummer berechtigt sein (SAV). Zwecks Erfüllung seiner vorbereitenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Registerführung muss zu den berechtigten Behörden zwingend auch das Notariat gehören (SNV).

Im heutigen Grundbuchsystem ISOV wäre eine Suche mittels AHV-Versichertennummer und E-GRID technisch nicht möglich (LU). Somit ist eine Tragung der Kosten der landesweiten Grundstücksuche durch die Kantone ohne vorgängige Prüfung der Machbarkeit und der finanziellen Belastung nicht gerechtfertigt (LU, SH). Zudem stellt sich die Frage, ob aufgrund der Nutzen-Situation der landesweiten Grundstücksuche nicht eine (Mit-)Finanzierung des Bundes angezeigt ist (SH).

b. Ablehnung

Die Neuerung wird abgelehnt (AI, NW, SO, TI; VSGV), zumal die Zuständigkeit der Kantone für die Führung des Grundbuchs nicht aufzuweichen ist und eine erneute Revision des Sachenrechts der Rechtssicherheit abträglich wäre (AI).

4.3 Aufgabenträger des privaten Rechts (Art. 949d VE ZGB)

Absatz 1 a. Zustimmung

Die ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen Aufgabenträger des privaten Rechts wird begrüsst (AG, AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS; EVP, FDP, SVP; CP, economiesuisse, Gemeindeverband, SGV, SIX, SwissBanking, uspi).

Vorschläge und Anregungen im Rahmen grundsätzlich zustimmender Stellungnahmen

Der Wortlaut der vorgeschlagenen Bestimmung enthält die Befugnis der Kantone zur Delegation von hoheitlichen Funktionen nicht oder nicht ausdrücklich (SG). Ergänzend ist somit eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, dass die Kantone hoheitliche Aufgaben im Bereich des Grundbuchs – und nicht nur die Mitwirkung bei der Systementwicklung, für die keine gesetzliche Grundlage erforderlich wäre – an eine private Trägerorganisation delegieren dürfen (BE, BL, BS, NE, SG; SIX). Die Bestimmung ist wie folgt anzupassen: «Die Kantone können einen Aufgabenträger des privaten Rechts ermächtigen, folgende Nutzungen des informatisierten Grundbuchs zu verwirklichen», denn es ist wichtig, dass die Datenhoheit bei den Kantonen verbleibt (GL).