Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679

wenn der Bund das Portal «juspace» zur Verfügung stellt; eine «Aufgabenübertragung» auf private Aufgabenträger ist unnötig (SNV).

Die Prüfung, ob ein Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch genügend glaubhaft gemacht ist, kann nicht auf einen Dritten bzw. einen Rechtsträger des privaten Rechts übertragen werden. Vielmehr muss diese Aufgabe beim Datenherrn, dem Kanton, verbleiben. Nur so ist gewährleistet, dass die Kantone als einzige Verantwortliche für die Grundbuchdaten ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und bei Missbrauch einschreiten können (ZG).

Der Aufgabenträger des privaten Rechts, d.h. die SIX Group, soll die Nutzung des informatisierten Grundbuchs verwirklichen; das mit grosser Kompetenz Erreichte verdient Respekt. Hingegen ist nach Abschluss des Aufbauprozesses als Betreibergesellschaft entweder eine öffentlich-rechtliche oder eine neutrale und unabhängige privatrechtliche Trägerschaft vorzusehen. Ohne solche Regelung wird die SIX Group zum Dreh- und Angelpunkt im Grundbuchwesen werden; die kantonalen Grundbuchämter, denen von Gesetzes wegen die Führung des Grundbuchs obliegt, dürften sich Schritt für Schritt zu einfachen Datenlieferanten degradiert sehen. Eine Monopolstellung ist problematisch, weil die SIX Group ein von Banken und Versicherungen kontrolliertes Unternehmen und damit Partei im Immobilien- und Hypothekarmarkt ist (HEV).

Aus den Dienstleistungen des Aufgabenträgers des privaten Rechts würden hauptsächlich die Banken Nutzen ziehen, während die Waadtländer Bevölkerung und Wirtschaft, insbesondere Kreditinstitute, bereits jetzt über einen wirksamen, vom Kanton realisierten Zugang zu Grundbuchdaten im Abrufverfahren verfügen (VD). Die Wahrung der kantonalen Datenhoheit wäre eine Illusion – inwiefern sollten die Kantone frei sein in der Zusammenarbeit mit einem Aufgabenträger des privaten Rechts, den der Bund benennt (VD)?

Eine erneute Revision des Sachenrechts wäre der Rechtssicherheit abträglich (AI), und bevor die vorgeschlagene Lösung mittels Aufgabenträgers des privaten Rechts realisiert wird, sind alternative Formen für eine Trägerschaft zu prüfen, z.B. ein Konkordat (VSGV).

Absatz 2

Bedeutsam ist eine wirksame Aufsicht durch das Bundesamt für Justiz (AG, SG; VSGV), zumal ein allfälliger Konkurs des privaten Aufgabenträgers die Verlässlichkeit der Dienstleistungen beeinträchtigen kann (AG).

Die Kantone müssen in die Oberaufsicht des Bundes über den privaten Aufgabenträger integriert werden (NE). In Bezug auf die Oberaufsicht hat der Bund ein mit den Kantonen abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen (SIX).

5. Weitere Bemerkungen

5.1 Beurkundung des Personenstandes

5.1.1 Rolle des Zivilstandsbeamten (Art. 44, Art. 99 Abs. 4)

Die Uni GE macht geltend, dass dem Zivilstandsbeamten im Rahmen der ZGB-Revision zur elterlichen Sorge neue Aufgaben zuteil werden sollen. Auch mit anderen Revisionen (namentlich erwähnt werden die Scheinehen im bestehenden Art. 99 Abs. 4 und die zukünftige Bekämpfung der Zwangsehen) werde der Zivilstandsbeamte mehr und mehr mit Aufgaben betraut, die nicht in die hergebrachten Aufgabengebiete des Zivilstandswesens fallen. Insbesondere die damit verbundene Zusammenarbeit mit anderen Behörden sei in grundlegender Weise neu zu definieren.