Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
Ziff. 5 ersatzlos zu streichen. Ihre Argumentation geht dahin, dass ein Abrufverfahren nicht notwendig sei, da die Zivilstandsämter die entsprechenden Dienstleistungen, die im Rahmen der Datenbekanntgabe über eine Gebühr finanziert werden, erbringen würden. Nicht geregelt sei, wer die System-User der Einwohnerdienste unterstützen und wer diese zusätzlichen Kosten tragen werde; die Performance des Systems werde durch die vielen zusätzlichen User in Mitleidenschaft gezogen. Es gehe um sensible Daten und anders als die Daten der kantonalen Einwohnerregister seien diese speziell durch das ZGB geschützt. Zivilstandsbeamte dürften diese Daten erst nach dem Erwerb des eidgenössischen Fachausweises bewirtschaften und bekanntgeben, weshalb der Datenzugriff durch eine Personengruppe von mehreren tausend Usern ausserhalb des Zivilstandswesens eine potentielle Schwächung des Datenschutzes im Zivilstandswesen darstelle. Mit der heute bereits bestehenden Schnittstelle via Sedex, welche im Zuge der Registerharmonisierung eingerichtet worden ist, erhielten die Einwohnerkontrollen bereits heute auf elektronischem Weg alle Personendaten aus Infostar, welche sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen. Der Kanton Zug schlägt vor, dass die Zivilstandsämter den Einwohnerkontrollen gegenüber die Auskünfte über die benötigten Daten telefonisch erteilen könnten.
Der SZV meint, der Begriff "Zugriff" dürfe auf keinen Fall erscheinen, vielmehr gehe es lediglich um klar zu definierende Abrufmöglichkeiten. Diese Abrufmöglichkeiten dürften nicht dazu führen, dass die Gebühr für die Ausstellung eines Heimatscheins gestrichen werde, vielmehr müsse diese dem zuständigen Zivilstandsamt des jeweiligen Heimatortes gutgeschrieben werden. Anders als die Zivilstandsbeamten würden Personen, welche Einwohnerdaten bearbeiten und bekannt geben, nicht den strengen Datenschutzbestimmungen des Gesetzes unterstehen; anders als für Zivilstandsbeamte existiere keine gesetzlich vorgegebene Aufsicht über die Einwohnerdienste, welche u.a. die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen regelmässig prüfe.
Brander/Eisenhut und der Kanton Waadt erachten den Zugriff der Einwohnerregister weder als notwendig noch als verantwortbar: Die Einwohnerregister würden schon heute über die elektronische Sedex-Schnittstelle aus Infostar mit allen Personendaten bedient, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen; anders als im Zivilstandswesen würden Personen, welche Einwohnerdaten bearbeiten und bekanntgeben, nicht den strengen Schutzbestimmungen des ZGB und den gesetzlich definierten Ausbildungsauflagen unterstehen; im Gegensatz zu den Zivilstandsämtern gebe es für die Einwohnerämter kein gesetzlich festgelegtes Aufsichtsorgan, welches unter anderem die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen regelmässig überprüft. Deshalb sei Ziff. 5 ersatzlos zu streichen.
Der Kanton Schwyz lehnt den Systemzugriff für die Einwohnerdienste ab und verweist zur Begründung integral auf die Stellungnahme der KAZ.
c. Zugriff der AHV-Stelle des Bundes (Art. 43a Abs. 4 Ziff. 6)
Die Uni GE macht darauf aufmerksam, dass Art. 53 ZStV bereits heute die Meldung gewisser Daten an die AHV-Stellen vorsehe. Im Weiteren weist sie auf folgende Inkongruenz hin: Art. 47 Abs. 4 der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) verweise integral, d.h. ohne weitere Voraussetzungen zu nennen, auf Art. 43a Abs. 4 ZGB; dies stehe aber im Widerspruch zu Art. 43a Abs. 4 ZGB, wo von "Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind," die Rede ist; die in Art. 58 ff. ZStV geltenden Voraussetzungen gelten nicht für die gemäss Art. 43 Abs. 4 ZGB zugriffsberechtigten Stellen.
d. Zugriff für Gerichte
Das BVGer beantragt, dass die Gerichte im Allgemeinen – und das BVGer im Besonderen in strittigen Bürgerrechtsverfahren – mit einer weiteren Ziffer in Art. 43a Abs. 4 zum Zugriff im Abrufverfahren legitimiert werden für Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Per-