Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679

steigen würden. Wenn der Bund das zentrale Personen-Informationssystem betreibe und weiterentwickle – und der Bund sich als Eckpfeiler in der Registerharmonisierung positioniere – solle er auch die Kosten tragen. Andernfalls müsste im Rahmen der Gesamtstrategie von eGovernment ein Kostenschlüssel zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden gefunden werden; es gehe jedoch nicht an, die Kantone und Gemeinden über eine Hintertür mit Entwicklungskosten für die Registerharmonisierung zu belasten. Deshalb seien alle Weiter- und Neuentwicklungskosten durch den Bund zu tragen.

Der Kanton Glarus erklärt, dass die Kantone in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden müssten. Entgegen des vom Bund vorgeschlagenen blossen "Einbezuges" müsse vielmehr ausdrücklich festgehalten werden, dass Bund und Kantone über an die Hand zu nehmende Neu- und Weiterentwicklungen des Systems gemeinsam zu befinden haben (siehe auch Zusammenfassung zu Art. 6 SchlT).

Der Kanton Jura weist darauf hin, dass die Kantone bereit sind, die Betriebskosten zu tragen, soweit diese das Zivilstandswesen betreffen. Sowohl die Betriebskosten für die Sozialversicherungsnummer (NNSS) als auch die Weiterentwicklungskosten müssten jedoch vom Bund getragen werden. Was die Kosten für eine Neuentwicklung des Systems anbelangt, verschliesse sich der Kanton Jura einer finanziellen Beteiligung der Kantone nicht, sofern und soweit es sich um Bedürfnisse handle, die sich rein aus dem Zivilstandswesen ergeben; solche Projekte müssten aber auf konkrete Weise und in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen geplant, finanziert und durchgeführt werden.

Der Kanton Tessin beantragt für Art. 45a Abs. 2 folgende Formulierung: "I Cantoni partecipano ai costi per la gestione del registro informatizzato dello stato civile e finanziano le modifiche del registro chieste dai Cantoni medesimi. La Confederazione copre i costi di sviluppo per gli aggiornamenti e le nuove versioni del registro cagionati da modifiche del diritto o esigenze federali". ["Die Kantone beteiligen sich an den Betriebskosten des elektronischen Personenstandsregisters sowie an den Weiterentwicklungen, soweit diese von den Kantonen verlangt werden. Der Bund deckt die Weiterentwicklungskosten für Neuerungen, die durch Änderungen von Bundesrecht oder durch Anforderungen des Bundes nötig werden, sowie die Kosten für Neuentwicklungen."]

Der Kanton Bern macht darauf aufmerksam, dass ab dem 1. Januar 2013 der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages in Infostar beurkundet werden kann. Dies sei ein erster registerfremder Eintrag, den die Zivilstandsämter in Infostar beurkunden müssten. Weitere solche Einträge würden diskutiert, z.B. das Sorgerecht. Die Zivilstandsbeamten, d.h. die Mitarbeitenden der Kantone und Gemeinden, müssten immer mehr solche Zusatzarbeiten erledigen.

Der Kanton Zürich beantragt den Verzicht auf Art. 45a Abs. 2. Stattdessen schlägt er eine neue Formulierung von Art. 6a Abs. 1 SchlT vor (siehe dortige Zusammenfassung). Eine Kostenbeteiligung der Kantone für die Weiter- und Neuentwicklung von Infostar sei solange nicht sachgerecht, als der Bund allein über diese Entwicklungen entscheiden könne; die Kantone kämen als Kostenträger nur infrage, wenn sie die entsprechenden Entwicklungen im Zivilstandswesen unterstützten. Auch der Bund ziehe in vielen Bereichen Nutzen aus den kommunalen oder kantonalen Registern wie z.B. der Statistik oder der Ausgleichskassen. Gleichzeitig sehe der Bundesgesetzgeber für diese Datenbezüge verschiedentlich die Unentgeltlichkeit vor, etwa in Art. 14 des Registerharmonisierungsgesetzes oder in Art. 32 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts. Dies widerspreche einer nutzenbezogenen und fairen Kostenverteilung und sei mittelfristig zu korrigieren.

Der Kanton Waadt macht geltend, dass sich die Anpassungen in der Datenbank Infostar nach Massgabe des Bundesrechts richten. In den letzten Jahren sei Infostar aufgrund der Bundesgesetzgebung, etwa zur eingetragenen Partnerschaft, zum neuen Namensrecht und zum Erwachsenenschutz, angepasst worden. Es wäre daher angebracht, wenn die Kosten