Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679
– so die Aussage der Zentralen Ausgleichsstelle – nicht in allen Fällen eine eindeutige Identifikation zulässt (ZH).
Den Kantonen ist die Möglichkeit zu belassen, ungeachtet der Bundesregelung bestehende oder im Entstehen begriffene kantonale Personenidentifikatoren zu administrativen Zwecken im Grundbuchwesen zu verwenden (GE).
Die Bestimmung ist umfassender wie folgt zu formulieren: «Das Grundbuchamt verwendet systematisch zur Identifizierung: 1. von natürlichen Personen die Versichertennummer der AHV nach Art. 50c des Bundesgesetzes [...] über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG); 2. von juristischen Personen sowie von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)» (ZG).
Es ist entscheidend, dass mit der AHV-Versichertennummer nicht nur in Angelegenheiten des Grundbuchs bzw. behördenintern gearbeitet werden kann; vielmehr ist auch eine praktikable Lösung für den elektronischen Meldungs- und Informationsaustausch zur Verfügung zu stellen (SIX).
Im Interesse eines geringen Arbeitsaufwands für die Grundbuchämter wäre es zu begrüssen, wenn der Bezug der AHV-Versichertennummer nicht mittels allenfalls mühsamer Abfrage, sondern mit einem Direktzugriff auf die Daten der Zentralen Ausgleichsstelle erfolgen könnte (SH).
Für eine Durchbrechung des Antragsprinzips nach Artikel 963 ZGB infolge automatischer Anpassung des Grundbuchs, z.B. wegen Namensänderung, ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich (BL, BS, NE, NW, OW, SG).
Im Notariat weisen sich Privatpersonen, die eine Beurkundung mit Registereintrag wünschen, mit der Identitätskarte oder mit dem Pass aus; aus beiden Dokumenten ist die AHV-Versichertennummer nicht ersichtlich. Solange dies nicht der Fall ist, ist die Personenidentifikation anhand der AHV-Versichertennummer ungeeignet (SNV). Im Interesse einer schweizweiten Lösung müssten die Urkundspersonen verpflichtet werden, die AHV-Versichertennummer in ihren Urkunden anzugeben (VSGV).
b. Ablehnung
Die Neuerung wird abgelehnt (AI, BS, NW, SO, TI; HEV, VSGV).
Die Zuständigkeit der Kantone für die Führung des Grundbuchs ist nicht aufzuweichen und eine erneute Revision des Sachenrechts wäre der Rechtssicherheit abträglich (AI). Ein Personenidentifikator mittels AHV-Versichertennummer ist für die Führung des Grundbuchs unerheblich, rechtfertigt die Kosten nicht und trägt nichts zur Verbesserung der Datenqualität bei (TI).
Personendaten werden bereits heute in vielen Kantonen zentral erfasst, gepflegt und den Grundbuchsystemen zur Verfügung gestellt. Für diese Kantone – insbesondere den Kanton Basel-Stadt – besteht in Bezug auf die Registerführung mittels AHV-Versichertennummer kein Handlungsbedarf (BS; VSGV).
Die Verwendung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator im Grundbuch geht mit einer Zweckentfremdung der Sozialversichertennummer einher und ist weder geeignet noch erforderlich, um eine eindeutige Identifikation der Grundstückeigentümer zu gewährleisten; das Vorhaben ist auch aus Gründen des Datenschutzes abzulehnen (BS). Bereits heute sind zahlreiche Ämter zur systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer berechtigt. Dies erhöht die Gefahr einer missbräuchlichen Verknüpfung der Grundstückdaten mit namentlich Steuerdaten. Die für die Zwecke des elektronischen Grundstückinformationssystems erforderliche Genauigkeit kann auch mit Name, Vorname und Geburtsdatum bzw. dem Namen der Erbengemeinschaft und deren Gründungsdatum erreicht werden (HEV).