Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 26 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.100012 / 233.1/2012/00679

4. Einzelne Bestimmungen des Vorentwurfs

4.1 Beurkundung des Personenstandes

4.1.1 Definition des Personen-Informationssystems (Art. 39 Abs. 1) a. Zustimmung

Die Uni GE und der Kanton Zürich begrüssen den vorgeschlagenen Gesetzestext.

b. Ablehnung

Einige Organisationen und Kantone (KAZ, SVZ, Städteverband, Konferenz der Innerschweizer Zivilstandsämter, SO, SH, JU, BE, NE, BL, VS) lehnen die Einführung des neuen Begriffes des Personen-Informationssystems ab; vielmehr befürworten sie für Art. 39 Abs. 1: "Der Personenstand wird im elektronischen Personenstandsregister beurkundet".

Die UNIL macht darauf aufmerksam, dass zu den Problemkreisen rund um Data-Warehouse im heute geltenden Recht – insbesondere im Datenschutzrecht – generelle Regeln fehlen. Die "Vervielfältigung" von Datenbanken erhöhe die Missbrauchsgefahr in diesem Bereich, selbst wenn vorgesehen sei, dass das Data-Warehouse denselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliege wie die eigentliche Datenbank. Durch die Zunahme der Zugriffe auf Infostar sei es notwendig, die als absurd beurteilte Vorschrift in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), wonach das Zivilstandsregister vom DSG ausgenommen ist, aufzuheben. Diese Bestimmung stamme aus einer Zeit, als das Zivilstandsregister von den Kantonen noch auf Papier geführt wurde, das heisst nicht zentralisiert und nicht in elektronischer Form. Die Ausnahme des Art. 2 DSG sei heute nicht mehr gerechtfertigt; dies umso mehr, als die Unterscheidung, ob eine Behörde persönliche Daten einer Person über das Zivilstandswesen beziehe oder nicht, keinen Sinn mehr mache. Deshalb sei Art. 2 DSG zu revidieren (siehe auch Ziff. 5.1.5 hiernach).

Die SP stellt fest, dass die Definition des zentralen Personen-Informationssystems sehr offen formuliert sei. Angesichts der zentralen Bedeutung von Infostar und den zunehmenden Aufgaben, Zielen und Zwecken, die dieses Register zu erfüllen habe, solle eine vertiefte Regelung des Registers auf gesetzlicher Ebene geprüft werden, insbesondere auch für das geplante Data-Warehouse als gespiegelte Datenbank von Infostar.

Der Kanton St.Gallen erinnert daran, dass Infostar dank der Registerharmonisierung und dank der Richtigkeitsvermutung in Artikel 9 ZGB als Master-Register für Daten natürlicher Personen eine Bedeutung weit über das Zivilstandswesen hinaus geniesse. Deshalb werde die Strategie des Bundes, Infostar nicht als blosse elektronische Abbildung der papiernen Zivilstandsregister, sondern als zentrales Personen-Informationssystem zu führen, unterstützt. Allerdings solle der inzwischen etablierte Begriff "Personenstandsregister" aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin verwendet werden; der Aufbau eines "zentralen Personen-Informationssystems" sei unabhängig davon möglich. Dieses zukünftige System werde Nutzen und Mehrwert für alle von eGovernment beteiligten Stellen, und insbesondere auch für Bürger und weitere Kunden der Behörden, bringen, auch in finanzieller Hinsicht. Bei alledem sei aber der Datensicherheit und dem Datenschutz besondere Beachtung zu schenken. Zukunftsweisend wäre auch die Registrierung der elterlichen Sorge in Infostar. Im Weiteren werde eine einheitliche Strategie zur Aufnahme ausländischer Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in den Bevölkerungsregistern und damit auch in Infostar vermisst. Eine Gesamtkonzeption aller Bevölkerungsregister, bei welcher die Kantone aktiv einbezogen werden, werde als unerlässlich erachtet. All diese Themen seien im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung vertieft zu prüfen.