Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
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2.3.2.2.2.6.9.1.2 zum Fahrzeugeinsatz mit Angaben zu den Kompositionen und Zuglängen,
2.3.2.2.2.6.9.1.3 zur Gleisbenützung mit Angaben zum Abstellplan,
2.3.2.2.2.6.9.1.4 zum Rangierkonzept mit Angaben zur Anzahl Fahrten,
2.3.2.2.2.6.9.1.5 zur Orts- bzw. Fernbedienung der Sicherungsanlage,
2.3.2.2.2.6.9.1.6 zum Automatisierungsgrad und
2.3.2.2.2.6.9.1.7 zum Linien- bzw. Knotenkonzept mit Angaben zur langfristigen Entwicklung der betref-
fenden Linie bzw. des Knotens.
2.3.2.2.2.6.9.2 Die zur Bestimmung der massgebenden Bremstabelle verwendeten Grundlagen sind
aufzuführen. Dazu gehören insbesondere Angaben
2.3.2.2.2.6.9.2.1 zu den Vorsignaldistanzen (Bremswegdistanzen) und
2.3.2.2.2.6.9.2.2 massgebenden Neigungen.
2.3.2.2.2.6.9.2.3 Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten pro Zug- und Bremsreihe sind anzugeben.
2.3.2.2.2.6.9.2.4 Der Betriebliche Bericht kann als separates Dokument eingereicht werden oder in den
Technischen Bericht integriert werden.
2.3.2.3 Anlagen Dritter
2.3.2.3.1 Allgemeines
2.3.2.3.1.1 Werden durch das Bahnbauprojekt bestehende Anlagen Dritter betroffen, sind für
deren Anpassung, die zu treffenden Schutzmassnahmen etc. sowie die im betroffenen Fachbereich massgebenden Vorschriften (Gesetz, Verordnung, Normen, Regeln der Technik) zu beachten.
2.3.2.3.1.2 Der Land- und Rechtserwerb, welcher für Anlagen Dritter bzw. für Anlagen zu deren
Ersatz nötig ist, ist im Landerwerbsplan zu verzeichnen. Für den erforderlichen Rechtserwerb steht das Enteignungsrecht gemäss Art. 3 EBG zur Verfügung, sofern ein freihändiger Erwerb nicht möglich war.
2.3.2.3.1.3 Als Grundsatz gilt, dass sämtliche Dritte, deren Anlagen vom Projekt betroffen sind, zu
informieren sind und vor der Einreichung der Planvorlage einvernehmliche Lösungen zu suchen sind. In der Planvorlage ist der Stand der Absprachen darzulegen.
2.3.2.3.1.4 Die betroffenen bzw. anzupassenden Anlagen Dritter erfordern grundsätzlich keine
separaten Planunterlagen, sofern dies nicht ausdrücklich gefordert wird. Die Anlagen sind in die gemäss Artikel 3 Absatz 1 VPVE geforderten und in dieser Richtlinie definierten Planunterlagen aufzunehmen.
2.3.2.3.2 Nationalstrassen
2.3.2.3.2.1 Kommen neue oder zu ändernde Eisenbahnanlagen innerhalb der Baulinien der Nati-
onalstrasse zu liegen, ist eine Bewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.111) / Art. 30 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111) erforderlich. Sollen Bauten auf dem Areal der Nationalstrasse erstellt werden, ist zusätzlich eine Bewilligung nach Art. 29 NSV zu beantragen.