Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten

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2.3.2.3.2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 3 EBG erteilt die Plangenehmigungsbehörde alle bundesrechtli-

chen Bewilligungen, damit auch jene, welche gemäss Nationalstrassengesetzgebung erforderlich sind.

2.3.2.3.2.3 Das Bundesamt für Strassen ASTRA ist im Rahmen der Projektierung - vor der Plan-

auflage im eisenbahnrechtlichen Verfahren - durch den Gesuchsteller einzubeziehen. Sofern durch das Bahnprojekt Anpassungen an der Infrastruktur der Nationalstrasse notwendig werden, sind die Planunterlagen gemäss Art. 12 NSV beim ASTRA einzureichen.

2.3.2.3.2.4 Das ASTRA wird im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 26a

RVOG angehört. Allfällige Differenzen sind zu bereinigen, gegebenenfalls durch das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK.

2.3.2.3.2.5 Ist die Nationalstrasse durch das Projekt betroffen (Eigentum, Kreuzung, Parallelfüh-

rung, etc.), sind die Nationalstrassenparzellen auf den Plänen als solche zu bezeichnen und die Strassenränder sowie alle Anlagen der Nationalstrasse einzuzeichnen. Im Weiteren sind die geltenden Nationalstrassenbaulinien einzuzeichnen und als solche zu bezeichnen.

2.3.2.3.2.6 Einzureichende Unterlagen

2.3.2.3.2.6.1 Situationsplan 1:1000 mit eingetragener Baulinie der Nationalstrasse (sofern eine

solche rechtskräftig verfügt ist)

2.3.2.3.2.6.2 Längenprofil (vgl. 2.3.2.2.1.6)

2.3.2.3.2.6.3 Querprofil (vgl. 2.3.2.2.1.7)

2.3.2.3.3 Rohrleitungen

2.3.2.3.3.1 Werden durch ein Bahnbauprojekt bestehende Rohrleitungsanlagen im Sinne von

Artikel 1 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe (RLG; SR 746.1) gekreuzt (Art. 28 Bst. a RLG) oder könnten sie deren Betriebssicherheit gefährden (Art. 28 Bst. b RLG), ist im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens die Zustimmung des Eidg. Rohrleitungsinspektorats ERI einzuholen (http://www.svti.ch/de/eidgrohrleitungsinspektorat/baugesuche-dritter).

2.3.2.3.3.2 Als Bauvorhaben im Sinne von Art. 28 RLG gelten gemäss Art. 26 der Rohrleitungs-

verordnung (RLV; SR 746.11):

2.3.2.3.3.3 Grabarbeiten (einschliesslich Tiefpflügen und Bodenlockerungen), Aufschüttungen,

Unterhöhlungen und erhebliche Nutzungsänderungen innerhalb eines waagrecht gemessenen Abstandes von 10 m von der Rohrleitung bzw. innerhalb der Schutzzone von Nebenanlagen und Stollenportalen;

2.3.2.3.3.4 Sprengungen und die Erstellung von Anlagen, die Erschütterungen, elektrische, che-

mische oder andere Beeinflussungen erzeugen und die Sicherheit der Rohrleitungsanlage oder deren Betrieb beeinträchtigen können.

2.3.2.3.3.5 Zu beachten sind zudem die Vorschriften der Verordnung über Sicherheitsvorschriften

für Rohrleitungsanlagen (RLSV; SR 746.12) und die Norm SN 671 260 "Unterirdische Querungen und Parallelführungen von Leitungen mit Gleisanlagen".

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