Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
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2.3.2.2.1.4 Übersichtsplan
2.3.2.2.1.4.1 Der Übersichtsplan soll im Sinne einer ersten Orientierung aufzeigen, in welcher geo-
graphischen Umgebung sich der Gesuchsgegenstand befindet. Er wird gewöhnlich auf der Basis eines Ausschnittes der Landeskarte 1:25'000 dargestellt.
2.3.2.2.1.5 Situationsplan (Art. 3 Abs. 2 Bst. f VPVE)
2.3.2.2.1.5.1 Der Massstab des Situationsplans richtet sich nach dem Umfang des Projekts. In der
Regel ist der Situationsplan im Massstab 1:1000 vorzulegen.
2.3.2.2.1.5.2 Die nächste Umgebung des Bahnbetriebsgebiets ist in einer für die Darstellung aller
Anlagen der Bahn genügenden Breite einzutragen. Starkstromleitungen, die nicht dem Eisenbahnbetrieb dienen, jedoch die Bahnanlage kreuzen oder sich ihr auf weniger als 50 m annähern, müssen ebenfalls erkennbar und vermasst sein. Ebenfalls darzustellen und zu vermassen sind Schwachstromleitungen im Bahnspannungsbereich.
2.3.2.2.1.5.3 Der Situationsplan stellt die Gleisanlage im Gelände mit der Bahn-Hektometrierung
dar und hat alle Gebäulichkeiten, die Gleisanlage mit Angabe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der nutzbaren Längen, die Ingenieurbauwerke, die Signale, und wo erforderlich Perron- und Erschliessungsanlagen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Funkmasten, feste Anlagen für den baulichen Unterhalt sowie die Tragwerkstandorte der Fahrleitungsanlage und die Bahnstromverteilanlagen zu enthalten.
2.3.2.2.1.5.4 Zudem sind die Radien, Überhöhungen und deren Hauptpunkte (ÜA, ÜE, B) an-
zugeben. Weichen sind beim Weichenanfang mit der Weichen-Nr. zu bezeichnen. Bei übersichtlichen Linienführungen können alle Trassierungselemente gemäss den Angaben zum Gleisprojektplan (Ziff. 2.2.1.12 unten) übernommen werden.
2.3.2.2.1.5.5 Wo es die Situation erfordert, sind ebenfalls die vorgesehenen Schutzeinrichtungen
gegen abkommende Strassenfahrzeuge und Ladungen darzustellen.
2.3.2.2.1.5.6 Bei Strassenkorrektionen sind die Kurvenradien, die Neigungsverhältnisse und die
Strassenbreite anzugeben. Bei Durchfahrten, Brücken, Durchlässen und Dolen sind die lichte Höhe und Weite, bei den letztgenannten drei Objekten unter Angabe der massgebenden Wasserstände, anzugeben.
2.3.2.2.1.5.7 In den Situationsplan sind die Grenzen der in der Bau- und Betriebsphase in Anspruch
genommenen und benachbarten Grundstücke einzuzeichnen; für jedes Grundstück sind die Katasternummer und der Eigentümer anzugeben. Alle neuen Anlagen sowie die Eigentumsgrenzen sind im Situationsplan als solche deutlich erkennbar darzustellen. Die Darstellung des für die Bau- und die Betriebsphase beanspruchten Grundeigentums richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes (Art. 18a EBG, Art. 3 Abs. 1 Bst. l VPVE). Ebenfalls einzutragen und zu bezeichnen sind Gemeinde- und Kantonsgrenzen.
2.3.2.2.1.6 Längenprofil (Art. 3 Abs. 2 Bst. g VPVE)
2.3.2.2.1.6.1 Das Eisenbahn-Längenprofil ist in der Regel im Massstab 1:2000 für die Längen und
1:200 für die Höhen (10-fach überhöht) auszuarbeiten. Die politischen Grenzen sind in einem Kopfband einzutragen und zu bezeichnen.