Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten

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2.3.2.3.3.6 Es wird empfohlen, die gegenüber einer Rohrleitung zu treffenden Schutzmassnah-

men vor der Einreichung der Planvorlage mit dem ERI abzusprechen.

2.3.2.3.3.7 Einzureichende Unterlagen

2.3.2.3.3.7.1 Situationsplan, minimal 1:1000

2.3.2.3.3.7.2 Querprofil 1:100 des Kreuzungsbereichs Rohrleitung / Bahnanlage bis auf eine Dis-

tanz von 20 m beidseits der Bahnanlage.

2.3.2.3.4 Elektrische Anlagen Dritter (50 Hz)

2.3.2.3.4.1 Einzureichende Unterlagen

Für elektrische Stark- und Schwachstromanlagen, die im Zuge des Bahnprojekts angepasst werden müssen und die der Aufsicht durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI unterstehen, sind für die Planvorlage die Gesuchsformlare des ESTI zu verwenden (www.esti.admin.ch --> Dokumentation --> Planvorlagen).

2.3.2.3.5 Anlagen der Luftfahrt / Luftfahrthindernisse

2.3.2.3.5.1 Gebäude, Antennen, Türme, Kräne, Seilbahnen, Windkraftanlagen, Hochspannungs-

leitungen oder weitere hohe Anlagen sowie auch Bepflanzungen können Hindernisse für die Luftfahrt darstellen und Auswirkungen auf die Sicherheit von Flugzeugen und Helikoptern haben. Deshalb sind solche Anlagen und Bepflanzungen bewilligungspflichtig und müssen bereits bei der Projektierung einer luftfahrttechnischen Prüfung unterzogen werden.

2.3.2.3.5.2 Als Luftfahrthindernis gelten Anlagen und Bepflanzungen, wenn sie in überbauten

Zonen eine Höhe von 60 Metern und mehr sowie ausserhalb solcher Gebiete eine Höhe von mindestens 25 Metern aufweisen. Spezifische Regelungen gelten zudem in Regionen rund um Flugplätze. Die Details sind in den Artikeln 63 und 64 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) geregelt. Für die Meldung steht ein digitales Gesuchformular unter www.bazl.admin.ch/luftfahrthindernisse zur Verfügung.

2.3.2.3.5.3 Das ausgefüllte Gesuchformular ist dem beim BAV einzureichenden Plandossier bei-

zulegen. Anlagen, welche die Kriterien nach Artikel 63 und 64 der VIL nicht erfüllen, sind dem BAZL nicht weiterzuleiten.

2.3.2.3.5.4 Das BAV leitet die bewilligungspflichtigen Anlagen mit dem im Gesuchformular er-

wähnten Beilagen an das BAZL zur Stellungnahme weiter. Das BAZL eröffnet seine Stellungnahme an das BAV in der Regel innert 30 Tagen.

2.3.2.3.5.5 Steht zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beim BAV noch nicht fest, ob in der

Bauphase z.B. ein Kran erstellt werden muss, welcher als Luftfahrthindernis gilt, sind die Gesuchsunterlagen betreffend Luftfahrthindernis umgehend an das BAV nachzureichen, sobald der Bauvorgang definiert ist.

2.3.2.3.5.6 Einzureichende Unterlagen

2.3.2.3.5.6.1 Situationsplan mit Angabe der Standortkoordinaten des dauernden oder temporären

Luftfahrthindernisses

2.3.2.3.5.6.2 Querprofil mit vermasster Höhe des Luftfahrthindernisses und Angaben über allfällige

Kennzeichnung / Befeuerung.

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