Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
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2.3.2.2.2.3.7.4 Allgemeine Anordnung des Oberbaus im Massstab 1:20;
2.3.2.2.2.3.7.5 Detailzeichnungen von Schienen, Schienenunterlagen, Befestigungsmitteln, Zahn-
stangen und Schwellen im Massstab 1:1 oder 1:2 mit Angaben über Gewicht, Material- und Werkstoffbezeichnungen;
2.3.2.2.2.3.7.6 Nachweise gemäss AB-EBV zu Art. 31, AB 31, insbesondere Ziffern 7 und 8.
2.3.2.2.2.3.7.7 Bei Gleichstrombahnen Streustromschutzmassnahmen.
2.3.2.2.2.3.7.8 Für Gleisabschlüsse, bei deren Versagen Menschen, Bauwerke und/oder Fahrzeuge
gefährdet sein können, sind die Grundlagen, die planerische Darstellung und die Bemessung einzureichen.
2.3.2.2.2.3.8 Stationen
2.3.2.2.2.3.8.1 Für die den Perrons entlangführenden Gleise sind die maximal zulässigen Geschwin-
digkeiten der verschiedenen Zugskategorien anzugeben.
2.3.2.2.2.3.8.2 Das Personenaufkommen ist mindestens anhand des durchschnittlichen täglichen
Verkehrs (DTV) zu nennen. Detailliertere Angaben sind nötig (Werktage / Wochenenden / atypische morgendliche oder abendliche Spitze / spezielle Veranstaltungen), wenn Besonderheiten bestehen, die die Sicherheit beeinflussen können. Das langfristige Personenaufkommen ist auf der Basis von plausiblen Werten anzugeben (allgemeine Entwicklung, wenn der Einfluss auf die Dimensionierung gering ist, Entwicklung basierend auf einer vertieften Untersuchung, wenn der Einfluss erheblich oder massgebend ist [Beispiele: starke Entwicklung, erhöhte Attraktivität, neue Schulen, neue Verwaltungszentren, usw.]). Der Einfluss des Personenaufkommens auf die Dimensionierung des sicheren Perronbereichs ist im technischen Bericht aufzuzeigen.
2.3.2.2.2.3.8.3 Die charakteristischen Masse der Perronanlagen sind in den Plänen (Situationen,
Schnitte) klar darzustellen. Insbesondere gilt dies für die Masse des Gefahrenbereichs und des sicheren Bereichs (Angabe bei jedem Hindernis), die Position der Möblierungsgegenstände (mit Bezeichnung der jeweiligen Objekte), die Gefälle auf den Perrons, die Gefälle der Rampen sowie die Treppenneigungen. Die Lage der Perronkanten ist als horizontales und vertikales Mass ab Gleisachse anzugeben.
2.3.2.2.2.3.8.4 Bei nicht durchgehend gleicher Perronhöhe ist der Nachweis zu erbringen, dass sich
die Teilerhöhungen innerhalb derselben Strecke an allen Haltepunkten am gleichen Ort des Perrons befinden.
2.3.2.2.2.3.8.5 Die Sicherheitsmarkierungen und alle andern auf Perrons zulässigen Markierungen
sind explizit zu bezeichnen und zu vermassen. Die Abstände der Sicherheitslinien von den Gleisachsen sind anzugeben.
2.3.2.2.2.3.8.6 Die Art und Weise, wie Abgrenzungen der Perronbereiche gegenüber den anderen
Publikumsbereichen kenntlich gemacht werden, ist aufzuzeigen.
2.3.2.2.2.3.8.7 Für Bahnhöfe mit Zugang über das Gleis ist den Gesuchsunterlagen ein Nutzungs-
konzept inklusive Beschrieb der anzuwendenden Betriebsprozesse beizulegen. Im Falle abwechselnder oder zeitlich getrennter Prioritätenzuteilung ist die Sequentialisierung anzugeben (normiert oder bahnhofsbezogen).
2.3.2.2.2.3.8.8 Die Dienstübergänge sind in den Gesuchsunterlagen darzustellen und die Massnah-
men zur Verhinderung, dass Unbefugte die Übergänge benützen, sind aufzuzeigen.