Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten

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2.3.2.2.2.5 Personenwarnsysteme im Gleisbereich

2.3.2.2.2.5.1 Nach den in AB-EBV, AB 44.1 festgehaltenen Prozess-Anforderungen besteht kein

substantieller Unterschied zwischen Personenwarnsystemen im Gleisbereich (PWS-G) und Sicherungsanlagen (SA). Somit richten sich die einzureichenden Unterlagen nach dem Leitfaden "Sicherheitsnachweisführung Sicherungsanlagen", BAV, 2010. Gegebenenfalls sind neben Sicherheitsnachweis und Gutachten auch die in der Typenzulassung der eingesetzten Produkte vorgeschriebenen Projektierungsunterlagen mit einzureichen.

(NB: Die Anforderungen an Planvorlagen für Personenwarnsysteme im Perronbereich [PWS-P] werden in einer in Erarbeitung befindlichen Richtlinie des BAV festgehalten.)

2.3.2.2.2.6 Elektrische Anlagen

2.3.2.2.2.6.1 Allgemeines

2.3.2.2.2.6.1.1 In den Situationsplänen sind Hochspannungsleitungen, Niederspannungsleitungen

und Schwachstromleitungen einzutragen und zu vermassen, wenn sie Gegenstand der Vorlage sind. Frei- und Kabelleitungen sind deutlich auseinanderzuhalten.

2.3.2.2.2.6.1.2 Bei allen Leitungen, die nicht Gegenstand der Vorlage sind und sich auf weniger als

50 m der vorgelegten Leitung nähern, müssen Eigentümer, Spannung und Typ sowie 5 bei Freileitungen die zusätzlichen Schutzmassnahmen gemäss Anhang 2 LeV erkennbar sein.

2.3.2.2.2.6.1.3 Bei Kreuzungen elektrischer Leitungen mit Eisenbahn-, Standseilbahn- oder Trol-

leybusanlagen sind durch Quer- bzw. Längenprofile oder in einer Tabelle folgende Angaben zu machen: Bei Freileitungen die Lage der beidseitigen Überführungstragwerke der kreuzenden Leitungen, bei Kreuzungen die Abstände und zusätzlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 101, 102, 103 und Anhang 2 der Leitungsverordnung (LeV).

2.3.2.2.2.6.1.4 Bei Annäherungen und Parallelführungen elektrischer Leitungen an bzw. mit Bahnan-

lagen müssen die Abstände gemäss Art. 99 LeV erkennbar sein.

2.3.2.2.2.6.1.5 Wenn relevant, sind für elektrische Anlagen die Nachweise zur Gewährleistung des

Landschafts- und Umweltschutzes nach Art. 7 der Starkstromverordnung beizulegen.

2.3.2.2.2.6.2 Bahnstromerzeugungs- und –umformungsanlagen

Für Anlagen der Bahnstromerzeugung und -umformung gelten sinngemäss die Zif-6

fern 2.1 und 3.1 der Richtlinien gemäss Art. 2 und 4 der VPeA für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung (STI Nr. 235.0400).

2.3.2.2.2.6.3 Bahnstromverteilungsanlagen

2.3.2.2.2.6.3.1 Für Leitungen gelten sinngemäss die Ziffern 2.2 und 3.3 der Richtlinien gemäss Art. 2

und 4 der VPeA für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung (STI Nr. 235.0400).

5Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung), SR 734.31

6Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, SR 734.25

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