Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
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2.3.2.2.2.6.3.2 Für Unterwerke gelten sinngemäss die Ziffern 2.1 und 3.1 der Richtlinien gemäss
Art. 2 und 4 der VPeA für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung (STI Nr. 235.0400).
2.3.2.2.2.6.4 Fahrleitungsanlagen
2.3.2.2.2.6.4.1 Die Fahrleitungsanlage, insbesondere die Anordnung der Leiter ist in den Situations-
plänen darzustellen.
2.3.2.2.2.6.4.2 Ein Schema der Leitungsanlage mit Speisebezirken, Schaltern, Trennstellen in der
Fahrleitung, Schutzstrecken und Überspannungsableitern mit ihrer bahnkilometrischen Lage ist einzureichen. Ausserdem sind Zahl und Querschnitt der Leiter anzugeben;
2.3.2.2.2.6.4.3 Es sind charakteristische Querprofile, aus denen die Lage der Leiter und ihrer Trag-
werke zum Gleis und allfällige Beleuchtungskörper der Gleisfeld- oder Perronbeleuchtung zu ersehen sind, einzureichen. Zur Beurteilung notwendige Abstände sind zu vermassen.
2.3.2.2.2.6.5 Bahnrückstrom- und Erdungsanlagen
2.3.2.2.2.6.5.1 Die Bahnrückstromanlage, insbesondere die Anordnung der Leiter, ist in den Situati-
onsplänen darzustellen.
2.3.2.2.2.6.5.2 Alle Bahnstromrückleiter sind in das Schema nach 5442 und in die Querprofile nach
5443 aufzunehmen.
2.3.2.2.2.6.5.3 Für die Erdungsanlagen ist ein Erdungskonzept unter Berücksichtigung fremder Er-
dungssysteme und benachbarter, nicht im Projektperimeter befindlicher Teile vorzulegen.
2.3.2.2.2.6.5.4 Streustromschutzmassnahmen sind, wo erforderlich, aufzuzeigen.
2.3.2.2.2.6.6 Bahnspezifische elektrische Anlagen
2.3.2.2.2.6.6.1 Für bahnspezifische elektrische Anlagen gelten sinngemäss die Ziffern 2.1 und 3.1
der Richtlinien gemäss Art. 2 und 4 der VPeA für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung (STI Nr. 235.0400).
2.3.2.2.2.6.7 Schutztechnik und Leittechnikanlagen
2.3.2.2.2.6.7.1 Für die Schutztechnik ist ein Schutzkonzept nach den Ausführungsbestimmungen der
EBV zu Art. 44, AB 44.f, Ziffer 2 vorzulegen.
2.3.2.2.2.6.8 Betrieb elektrischer Anlagen
2.3.2.2.2.6.8.1 Für elektrische Anlagen ist ein Betriebs- und Instandhaltungskonzept vorzulegen.
Darin sind insbesondere die Betriebsbestimmungen, Kontrollperioden und Wartungsanweisungen aufzuführen.
2.3.2.2.2.6.9 Bahnbetrieb
2.3.2.2.2.6.9.1 Der Betriebliche Bericht (Art. 3 Abs. 2 Bst. d VPVE) umfasst die betriebliche Beschrei-
bung des Projekts und das dazugehörende Betriebs- oder Produktionskonzept sowie das Bedienkonzept. Dazu gehören insbesondere Informationen
2.3.2.2.2.6.9.1.1 zum Fahrplan mit Angaben zu den Verkehren,