Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten

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2.3.2.2.1.12 Berichte betreffend die Umsetzung der Prüfungsergebnisse aus Sachverständi-

genprüfberichten

2.3.2.2.1.12.1 Für die Inhalte wird auf Ziff. [xx] der Richtlinie "Unabhängige Prüfstellen" verwiesen.

2.3.2.2.1.12.2 Der Gesuchsteller hat die Ergebnisse der Prüfung durch den Sachverständigen

grundsätzlich vor dem Einreichen der Gesuchsunterlagen beim BAV in das Projekt einzuarbeiten und dann die korrekte Umsetzung durch den Sachverständigen kontrollieren und bestätigen zu lassen.

2.3.2.2.1.12.3 Der Gesuchsteller hat in einem Bericht (beispielsweise in einem eigenständigen Pa-

pier oder als Teil des technischen Berichtes) auf die Ergebnisse der Prüfung (Empfehlungen) durch den Sachverständigen einzugehen. Dabei hat er darzulegen, ob und wie die Ergebnisse in den Gesuchsunterlagen berücksichtigt wurden. Der Gesuchsteller hat dabei explizit aufzuführen, welche Empfehlungen des Sachverständigen zu welchen Anpassungen des Projektes führten. Weiter hat der Gesuchsteller für jede Empfehlung des Sachverständigen, die im Projekt nicht berücksichtigt worden ist, als Grundlage für die Beurteilung und den Entscheid durch das BAV je eine begründete Stellungnahme des Sachverständigen und des Projektverfassers einzureichen.

2.3.2.2.1.13 Anschlussgleise

2.3.2.2.1.13.1 Die Anforderungen an den Inhalt von Planvorlagen für Anschlussgleise sind sinnge-

mäss die gleichen wie für die übrigen Eisenbahnanlagen.

2.3.2.2.1.13.2 Vereinfachungen sind möglich, soweit diese keine Parteirechte beeinträchtigen und

eine angemessene technisch-betriebliche Prüfung ermöglichen.

2.3.2.2.1.14 Umweltbericht und Umweltverträglichkeitsbericht

2.3.2.2.1.14.1 Die Anforderungen an die Berichterstattung betreffend die Umweltthemen (Umweltbe-

richt) und die im konkreten Einzelfall für die Beurteilung des Projektes im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens benötigten Unterlagen und Angaben sind in den Ziff. 4 bzw. 5 der "Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Eisenbahnanlagen" (BA-FU/BAV 2010) aufgeführt.

2.3.2.2.1.14.2 Sind Projekte gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR

814.011) der UVP-Pflicht unterstellt, ist gemäss dieser Verordnung und den Anforderungen des UVP-Handbuchs ("Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung [Art. 10b Abs. 2 USG und Art. 10 Abs. 1 UVPV]", BAFU 2009) vorzugehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens (Leitverfahren) abgewickelt.

2.3.2.2.1.14.3 Insbesondere sind die Aspekte der nichtionisierenden Strahlung und des Gewässer-

schutzes bei elektrischen Anlagen sowie solchen der Mobilkommunikation aufzunehmen.

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