Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
1.7 Artikel 4 und 5 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Trolleybusun-
ternehmungen vom 6. Juli 1951 (Trolleybus-Verordnung; SR 744.211) verweisen für die Behandlung der festen Anlagen sinngemäss auf die Bestimmungen des EBG und der VPVE. Dieser Verweis ist nicht mehr sachgerecht. Die vorliegende eisenbahnspezifische Richtlinie ist für die festen Anlagen der Trolleybusunternehmungen nicht anwendbar. Im Sinne einer Übergangsregelung wird hierfür ein spezifisches Merkblatt bzw. eine Richtlinie erarbeitet.
2 Anforderungen an die Planvorlagen
2.1 Grundlegende Anforderungen
2.1.1 Sprache der Gesuchsunterlagen
2.1.1.1 Die Unterlagen sind in jener Amtssprache zu verfassen, welche am Ort der geplanten
Anlage gilt. Betrifft das Projekt Gebiete mit zwei Amtssprachen, sind die Unterlagen, soweit das jeweilige Gebiet betreffend, in der dort massgebenden Amtssprache zu verfassen. Unterlagen mit allgemeiner Bedeutung (Technischer Bericht, Umweltverträglichkeitsbericht) sind diesfalls zweisprachig einzureichen.
2.1.1.2 In Absprache mit dem BAV kann bei Vorlagen von rein technischer Bedeutung, wel-
che im vereinfachten Verfahren beurteilt werden und zu denen keine Dritten anzuhören sind, eine vom Ort der geplanten Sprache abweichende Amtssprache für die Unterlagen gewählt werden.
2.1.2 Einzureichende Unterlagen
Die in Art. 3 Abs. 1 VPVE unter den Bst. a bis u aufgeführten Unterlagen sind grundsätzlich immer einzureichen. Sollten einzelne von diesen aus Sicht des Gesuchstellers für das konkrete Vorhaben nicht relevant sein, so kann unter Angabe einer jeweiligen kurzen Begründung auf deren Einreichung verzichtet werden. Das BAV ist hierdurch nicht gebunden und kann nicht eingereichte Unterlagen nachverlangen.
2.1.3 Berichte und Berechnungen
Alle einzureichenden Berichte und rechnerischen Nachweise sind derart zu verfassen, dass sie für eine Fachperson mit durchschnittlichem Fachwissen verständlich und nachvollziehbar sind. Berechnungsergebnisse sind zu interpretieren. Bei elektronisch durchgeführten Berechnungen sind neben der Angabe des verwendeten Programms und dessen Version, den getroffenen Annahmen, den Eingabedaten und den relevanten Berechnungsergebnissen auch die Berechnungsmodelle zu beschreiben, sofern diese nicht als bekannt vorausgesetzt werden können.
2.1.4 Verweise
Sofern in den einzureichenden Unterlagen auf Grundlagen wie Vorschriften, Berichte, Normen etc. verwiesen wird, sind die anzuwendenden Fassungen sowie die Fundstellen dieser Grundlagen anzugeben, wenn diese nicht als bekannt vorausgesetzt werden können. Falls auf Grundlagen verwiesen wird, die nicht veröffentlicht worden sind, sind diese den Gesuchsunterlagen beizulegen.