Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
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2.3.2.2.1.6.2 Im Längenprofil sind die Gleis-Nivelette unter Angabe der Projekthöhen über Meer,
der Auf- und Abtrag, die Lage und die lichten Weiten von Durchfahrten, Bahnübergängen, Tunnels und Brücken, Durchlässen, Dolen und querenden Werkleitungen, parallelführende und querende elektrische Leitungen deutlich darzustellen. Ausserdem sind die Ortsbezeichnungen, die Namen der Stationen und der gequerten Gewässer anzugeben. Für Strassenkorrektionen ist ein besonderes Längenprofil in der Strassenachse einzutragen.
2.3.2.2.1.6.3 Das Längenprofil ist mit Kurvenband samt Angabe der Trassierungsgeschwindigkeit
sowie der Hektometrierung zu versehen. Ferner sind die Elementlängen der horizontalen Linienführung (Kreisbogen, Übergangsbogen und Gerade) bzw. der vertikalen Linienführung (Neigung, Ausrundungsradius bei Gefällsbrüchen und Horizontale) anzugeben. Zahnstangenabschnitte sind speziell hervorzuheben. Die Bahnneigungen sind in Promille, die Strassenneigungen in Prozenten anzugebenen.
2.3.2.2.1.6.4 In zusätzlichen Bändern sind die Überhöhung ü, der Überhöhungsfehlbetrag üf sowie
die Änderung des Überhöhungsfehlbetrages in Abhängigkeit von der Zeit düf/dt darzustellen.
2.3.2.2.1.6.5 Die Bänder mit Angabe der fahrdynamischen Grössen können auch durch eine geeig-
nete tabellarische Darstellung ersetzt werden (Toporail). Es ist jedoch zu beachten, dass grafische im Vergleich zu tabellarischen Darstellungen das Entdecken allfälliger Fehler vereinfachen und somit auch die Projektierenden in ihrer Arbeit unterstützen.
2.3.2.2.1.6.6 Werden Grenzwerte im Normalfall gemäss AB-EBV zu Art. 17, AB 17 nicht eingehal-
ten, sind die entsprechenden Überschreitungen im technischen Bericht aufzuzeigen, zu begründen und einzeln zur Genehmigung zu beantragen.
2.3.2.2.1.7 Querprofile (Art. 3 Abs. 2 Bst. h VPVE)
2.3.2.2.1.7.1 Normalprofile sind in der Regel im Massstab 1:50 darzustellen und mit allen erforderli-
chen, auf das Lichtraumprofil bezogenen Massangaben sowie den wichtigsten Angaben zum Aufbau des Gleiskörpers zu versehen. Für spezifische Querprofile genügt der Massstab 1:100. Die Fahrleitungstragwerke sind einzutragen.
2.3.2.2.1.7.2 An Stellen von speziellem Interesse (z.B. im Bereich von Brücken, Stützkonstruktio-
nen, Bahnübergängen, elektrischen Leitungen, Engnissen, Perrons etc.) sind Querprofile im Massstab 1:50 zu erstellen. Darin sind Geländer und allfällige Hindernisse sowie die Grenzlinie fester Anlagen zusammen mit den Sicherheitsräumen einzutragen.
2.3.2.2.1.8 Typenzulassungen
Werden Elemente von Eisenbahnanlagen mit einer Typenzulassung entsprechend Art. 18x EBG, Art. 7 EBV und der zugehörigen Typenzulassungs-Richtlinie eingesetzt, hat der Gesuchsteller dem BAV zusammen mit den übrigen Gesuchsunterlagen jene erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen, die es dem BAV ermöglichen, unter Einbezug des durch den Gesuchsteller zu erbringenden Sicherheitsnachweises zu prüfen, ob der zugelassene Gegenstand konform mit den Anwendungsbedingungen der Typenzulassung und den gegebenen fallspezifischen Voraussetzungen eingesetzt wird (vgl. Ziff. 5.2 der Richtlinie "Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen", BAV, 2010).