Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
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2.3.2.2.1.9 Gesuche um Abweichungen von den Vorschriften (Art. 5 Abs. 2 EBV
Gesuche um die Bewilligung von Abweichungen von den Vorschriften (Gesuche um Ausnahmegenehmigungen) im Sinne von Art. 5 EBV sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und haben folgende Angaben zu enthalten:
2.3.2.2.1.9.1 Technische Bestimmungen, von denen abgewichen werden soll;
2.3.2.2.1.9.2 Dauer der Ausnahmezustandes;
2.3.2.2.1.9.3 Örtliche Angaben (Linie, Streckenabschnitt, Gleiskilometrierung);
2.3.2.2.1.9.4 Begründung des Gesuchs, namentlich bezüglich folgender Aspekte:
2.3.2.2.1.9.4.1 Vergleich mit einer Lösung ohne Ausnahmebewilligung
2.3.2.2.1.9.4.2 Risikoanalyse und geplante Massnahmen zur Senkung der Risiken
2.3.2.2.1.9.4.3 Auswirkungen auf den (heutigen und künftigen) Betrieb
2.3.2.2.1.9.4.4 Allfällige Auswirkungen auf die Einhaltung anderer gesetzlichen Vorschriften
2.3.2.2.1.9.4.5 Angabe von allfälligen Mehrkosten, die durch die Bewilligung der Abweichung für zu-
sätzliche Massnahmen bei der Organisation, dem Unterhalt, der Überwachung etc. anfallen;
2.3.2.2.1.9.5 Folgen bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung, namentlich:
2.3.2.2.1.9.5.1 Auswirkungen auf die Sicherheit bei späterem Beginn der Arbeiten
2.3.2.2.1.9.5.2 Kostenschätzung für Anpassungen zur Einhaltung der massgebenden Vorschriften,
Normen
2.3.2.2.1.9.5.3 Terminschwierigkeiten, Probleme bei der Koordination mit anderen Projekten;
2.3.2.2.1.9.6 Pläne und Unterlagen, die für die Einschätzung der Situation notwendig sind (in 2-
facher Ausfertigung);
2.3.2.2.1.9.7 Stellungnahmen der Fachspezialisten der Bahnunternehmung, die für den von der
beantragten Ausnahmebewilligung betroffenen Bereiche zuständig sind.
2.3.2.2.1.10 Sicherheitsbericht (Art. 3 Abs. 2 Bst. n VPVE; Art. 8b EBV)
Der jeweilige Inhalt der fachspezifischen Sicherheitsberichte richtet sich nach Art. 8b Abs. 2 und 3 EBV.
2.3.2.2.1.11 Sachverständigenprüfbericht (Art. 6 EBV; Ziff. [xy] Richtlinie "Unabhängige Prüfstellen", BAV, XXXX)
2.3.2.2.1.11.1 Für die unter Ziff. [xy] der Richtlinie "Unabhängige Prüfstellen" aufgeführten Anlagen
sind Sachverständigenprüfberichte unabhängiger Sachverständiger zusammen mit den übrigen Unterlagen einzureichen.
2.3.2.2.1.11.2 Das BAV kann im Einzelfall weitere Projekte oder Projektteile der Prüfberichtspflicht
unterstellen, sofern dies aufgrund der Sicherheitsrelevanz des Vorhabens geboten ist.
2.3.2.2.1.11.3 Der Gesuchsteller hat sicherzustellen, dass die dem einzureichenden Sachverständi-
genbericht abschliessend zugrunde gelegenen Unterlagen identisch sind mit den entsprechenden, beim BAV eingereichten Gesuchunterlagen.