Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
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2.3.2.2.1.1.8 Angaben zu den Terminen (Baubeginn etc.)
2.3.2.2.1.2 Projektleitblatt
Jedes Plangenehmigungsgesuch enthält ein Projektleitblatt, welches die wichtigsten Angaben zum Projekt (Gesuchsteller mit Ansprechperson inkl. Kontaktdaten, Kurzbeschrieb, Verfahrensantrag, UVP-Pflicht, Kosten, Zuständigkeiten/Projektorganisation, Politische Gemeinde, Kanton, Besonderheiten wie z.B. Abweichungen von den Vorschriften enthält.
2.3.2.2.1.3 Technischer Bericht (Art. 3 Abs. 2 Bst. c VPVE)
2.3.2.2.1.3.1 Im Technischen Bericht sind die technische Beschreibung des Projekts und die für die
2 Gesamtanlage zu berücksichtigenden Nutzungszustände sowie Funktionen aufzuführen. Weiter sind darin die Darstellungen und Angaben in den Planunterlagen möglichst auf anlagenspezifischer Stufe (z.B. Fahrbahn, Fahrleitung, Sicherungsanlage etc.) zu ergänzen, zu erläutern und zu begründen.
2.3.2.2.1.3.2 Die mit elektrischen Anlagen zusammenhängenden umweltrechtlichen Aspekte, wie
beispielsweise nichtionisierende Strahlung und Gewässerschutz, sind im Umweltbericht (vgl. Ziff. 2.3.2.2.1.14) zu behandeln und im Technischen Bericht nur zu erwähnen bzw. zu verweisen.
2.3.2.2.1.3.3 Insbesondere sind aktuelle und künftige betriebliche Nutzungen zu beschreiben (z.B.
Nutzung der einzelnen Gleise wie Verkehrsbelastung, hauptsächliche Verkehrsart, zulässige Achslast, Geschwindigkeiten, Zug- oder Rangiergleis, Rollschemel- bzw. Rollbockbetrieb, oder Personenfrequenzen im Bereich von Publikumsanlagen wie Perrons, Personenunterführungen etc.). In der Begründung des Vorhabens ist u.a. aufzuzeigen, welche Konsequenzen (insb. in betrieblicher, bau- und sicherheitstechnischer sowie wirtschaftlicher Hinsicht) eintreten, wenn das Projekt nicht verwirklicht werden kann.
2.3.2.2.1.3.4 Im Technischen Bericht ist ein Kostenvoranschlag aufzunehmen, der Aufschluss über
die für die einzelnen Projektteile veranschlagten Aufwendungen gibt. Die Kosten für 3
die Sicherungsanlagen sind stets separat auszuweisen.
2.3.2.2.1.3.5 Es ist eindeutig darzulegen, ob es sich beim Gesuchsgegenstand um ein Gesamt-
oder ein Teilprojekt handelt. Bei Teilprojekten sind die weiteren Bauetappen sowie die hierauf entfallenden Kosten darzustellen. Im Weiteren ist der Nachweis zu erbringen, dass das Teilprojekt mit den folgenden Teilen des Projektes kompatibel ist und keine von den gesetzlichen und normativen Vorgaben abweichenden Präjudize geschaffen werden.
2Bei Bahnübergangsanlagen ist dazu ein Weg-Zeit-Diagramm hilfreich.
3Massgebend für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist gemäss Anhang zur
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) ein Kostenvoranschlag von mehr als Fr. 40 Millionen (exkl. Sicherungsanlagen). Bei Teilprojekten, welche örtlich und funktional einen engen Zusammenhang aufweisen, ist für die Festlegung der UVP-Pflicht die Summe der Teilprojektkosten massgebend.