Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
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2.3.2.2.2 Anlagenspezifische Unterlagen
2.3.2.2.2.1 Fahrbahn / Gleisprojektplan
2.3.2.2.2.1.1 Der Gleisprojektplan hat die Interpretation der vollständigen Gleisgeometrie ohne zu-
sätzliche Hilfsmittel zu ermöglichen und ist im Massstab 1:500 darzustellen. Hierzu sind alle Trassierungselemente der horizontale und vertikalen Linienführung sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzutragen.
2.3.2.2.2.1.2 Die Legende enthält die Punkte: Bestehende Anlage (schwarz), Projekt (rot), Gleisla-
genkorrektur zur Einhaltung der Abnahmetoleranz, Anschlussrampen, Abbruch (gelb) und allenfalls Provisorium (blau).
2.3.2.2.2.1.3 Die Linienführungen der umzubauenden Gleise und Weichen, deren Anschlussberei-
che, sowie der jeweiligen Nachbargleise sind im Gleisprojektplan dem Status entsprechend in der jeweiligen Farbe darzustellen. Die Geometriewechsel (UA, UE, B) werden gemäss Abkürzungen SBB R I-22046 resp. R RTE 22546 so angeschrieben, dass sich die Anschriften im Bereich des jeweiligen Elementes befinden (siehe Vorlage). Die Radien der Gleisbogen und alle Geometriewechsel werden auf der Innenseite des betreffenden Bogens (Seite Zentrum) angeschrieben. Die Elementlängen werden vermasst (siehe Vorlage).
2.3.2.2.2.1.4 Alle Weichen sind mit Nummer und Weichentyp zu beschriften. Weichenanfang und -
ende sind mit WA und WE zu kennzeichnen.
2.3.2.2.2.1.5 Die Gleise sind entsprechend dem Signalplan zu nummerieren und in entsprechender
Farbe zu beschriften.
2.3.2.2.2.1.6 Die Gleisabstände von parallelen Gleisen sind zu vermassen. Bei nicht parallelen
Gleisen ist der kleinste Gleisabstand analog dem Parallel-Gleisabstand zu vermassen mit dem Zusatz „Min.“ (z.B. Min. 4.21 m) zu versehen. Kritische Abstände zu festen Anlagen sind ebenfalls zu vermassen.
2.3.2.2.2.1.7 Die Überhöhungen sind bei umzubauenden Gleisen, deren Anschlussbereichen, den
jeweiligen Nachbargleisen (analog Linienführungen) und Gleisen im Status Abbruch so darzustellen, dass die Rampenanfänge und -enden mittels Dreiecken als Signatur dargestellt werden.
2.3.2.2.2.1.8 Die Dreiecke wie auch die Anschriften der Überhöhungsbeträge müssen zum jeweili-
gen Kreiszentrum gerichtet sein. Der jeweilige Betrag der Überhöhung in diesen Punkten ist mit u=xx in mm anzugeben.
2.3.2.2.2.1.9 Wird ein Grenzwert im Normalfall gemäss AB-EBV zu Art. 17, AB 17 nicht eingehal-
ten, ist dieser im technischen Bericht einzeln aufzuführen, zu begründen und zur Genehmigung im Einzelfall zu beantragen.
2.3.2.2.2.2 Sicherheitsabstände
2.3.2.2.2.2.1 Lichtraumprofil (Art. 3 Abs. 1 Bst. g VPVE)
2.3.2.2.2.2.2 Es ist zu deklarieren, welches Lichtraumprofil für die Anlage massgebend ist (Normal-
spur: EBV 1, EBV 2, EBV 3 oder EBV 4; Meterspur: A, B, C; andere genehmigte, netzspezifische Lichtraumprofile). Bei von den AB-EBV abweichenden Lichtraumprofilen sind die entsprechenden Grundlagen dem Dossier beizulegen.