Entwurf RL Anforderung an Planvorlagen
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 28 Seiten
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1 Einleitung
1.1 Die technischen Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung bezwecken einen siche-
ren Betrieb der Eisenbahnen. Das Plangenehmigungsgesuch muss deshalb diejenigen Unterlagen enthalten, die es der Genehmigungsbehörde (Artikel 18 Absatz 2 1
EBG) erlauben, mittels den gemäss den Art. 6, 8, 8a, 8b EBV vorgesehenen Prüfungen die Übereinstimmung der Planvorlagen mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen, Normen und übrigen anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen. Neben der Kontrolle anhand der in dieser Richtline aufgeführten Unterlagen hat sich der Gesuchsteller bezogen auf die einzelnen Gesuchsunterlagen vor dem Hintergrund der verschiedenen Aufgaben und Interessen in die Lage der beurteilenden Behörden bzw. von betroffenen Dritten zu versetzen und für sich die Kontrollfrage zu beantworten, ob die jeweiligen Unterlagen mit deren Inhalten als Grundlage für eine technisch-betriebliche Überprüfung bzw. für eine Beurteilung der relevanten Fragen ausreichen.
1.2 Nach Artikel 18 Absatz 3 EBG werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bun-
desrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Die Plangenehmigung gilt mithin als Baubewilligung. Neben den technisch-betrieblichen Unterlagen umfasst das Plangenehmigungsgesuch deshalb auch sämtliche Nachweise und Unterlagen, die sich aus der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung, den Umweltschutz sowie den Natur- und Heimatschutz ergeben (Umweltabklärungen, Umweltverträglichkeitsbericht, Rodungsgesuche, Gesuche für technische Eingriffe in Gewässer, Wasserentnahmen, Angaben über Schutzzonen, inventarisierte Objekte, Empfindlichkeitsstufen etc.). Werden Infrastrukturanlagen Dritter vom Vorhaben betroffen (z.B. Gemeinde-, Kantons- und Nationalstrassen; Rohrleitungsanlagen; elektrische Anlagen), sind für die Anpassung dieser Anlagen bzw. für die erforderlichen Schutzmassnahmen die im jeweiligen Fachbereich geltenden Regelungen zu beachten (vgl. hierzu auch Ziff. 2.3.2.3).
1.3 Der Gesuchsteller allein ist dafür verantwortlich, dass die Gesuchsunterlagen in inhalt-
licher, qualitativer und quantitativer Hinsicht den Anforderungen genügen. Dies ist am ehesten dann gewährleistet, wenn er sich an die Grundsätze und Vorgaben dieser Richtlinie hält.
1.4 Betreffend das Einreichen von Unterlagen zu Anlagen und Anlagenteilen, die in dieser
Richtlinie nicht explizit behandelt werden, gelten die aufgeführten Vorgaben sinngemäss.
1.5 In Ergänzung der Vorschriften der EBV (Art. 8) werden in den Ziffern 2.1.10 und 2.4
dieser Richtlinie Anforderungen an die für das Betriebsbewilligungsverfahren einzureichenden Unterlagen und Nachweise formuliert.
1.6 Artikel 16 der Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher
Schifffahrtsunternehmen vom 14. März 1994 (Schiffbauverordnung, SBV; SR 747.201.7) verweist sinngemäss auf die Bestimmungen des EBG und der VPVE. Dieser Verweis ist nicht mehr sachgerecht. Die vorliegende eisenbahnspezifische Richtlinie ist für die festen Anlagen der öffentlichen Schifffahrt nicht anwendbar. Im Sinne einer Übergangsregelung wird hierfür ein spezifisches Merkblatt bzw. eine Richtlinie erarbeitet.
1Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101)