Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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Revision des Ausführungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz angepasst; siehe unter 1.2.6) zusätzlich auch Stoffe der EU-Verordnung Nr. 122/2013 ("Equiden-Positivliste") verwendet werden, wobei die Absetzfrist mindestens 6 Monate beträgt. Die "Equidenliste" enthält die zur Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe sowie Stoffe, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbare Behandlungsmethoden einen zusätzlichen klinischen Nutzen bringen23 bzw. einen klinisch relevanten Vorteil auf der Grundlage verbesserter Wirksamkeit oder Sicherheit bieten oder aber einen bedeutenden Beitrag zur Behandlung leisten24 (u.a. durch unterschiedliche Wirkungsweisen, unterschiedliche pharmakokinetische oder pharmakodynamische Profile, eine unterschiedliche Behandlungsdauer oder unterschiedliche Verabreichungswege).
Durch den Verweis in Artikel 12 Absatz 2bisauf die EU-Verordnung Nr. 122/2013 soll die "Equidenliste" auch im Schweizer Recht im Rahmen der TAMV als anwendbar erklärt werden. Neu dürfen bei Equiden, die für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, nebst den Wirkstoffen nach Artikel 12 Absatz 1 nur noch Arzneimittel mit Wirkstoffen umgewidmet werden, welche sich auf der europäischen Equidenliste befinden. Andere Wirkstoffe sind für Equiden dagegen nicht mehr erlaubt.
Da der Wirkstoff Phenylbutazon nicht auf der Liste gemäss EU-Verordnung Nr. 122/2013 aufgelistet ist, darf dieser auch in der Schweiz für Equiden mit Nutztierstatus nicht mehr angewendet werden.
Absatz 3: Dieser Absatz gilt neu nur noch für die domestizierten Tiere der zoologischen Familie der Camelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist. Die Equiden sind neu separat im vorangehenden Absatz 2bisgeregelt. Sowohl bei Absatz 2bisals auch bei Absatz 3 wird darauf verzichtet, explizit auf Artikel 10c (neu) bzw. auf den Anhang 4 mit den verbotenen Stoffen und Zubereitungen hinzuweisen. Denn der geltende Artikel 12 Absatz 2 hält ausdrücklich fest, dass verbotene Stoffe und Zubereitungen von einer Umwidmung ausgeschlossen sind. Dies gilt für alle Nutztiere, somit auch für die für die Lebensmittelgewinnung bestimmten Equidae, Camelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild.
Art. 13 Abs. 4
Die Absetzfrist der nach der Verordnung (EU) Nr. 122/2013 (Artikel 12 Absatz 2bis) umgewidmeten Arzneimittel für die domestizierten Tiere der zoologischen Familien der Equidae, welche für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, beträgt 6 Monate. Somit gilt die gleiche Absetzfrist wie in der EU.
Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz
Für die Formula-Herstellung bei zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Equiden dürfen nebst den Wirkstoffen aus der Liste a des Anhangs 2 auch die Wirkstoffe aus der Verordnung (EU) 122/2013 (Art. 12 Abs. 2bis) verwendet werden unter Beachtung der Umwidmungskaskade. Für die Wirkstoffe der Verordnung (EU) 122/2013 gilt eine Absetzfrist von 6 Monaten (Art. 13 Abs. 4).
22 Stoffen mit Höchstkonzentrationen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (EG 470/2009)
23 Art. 1 Ziff. 2 der EU-Verordnung Nr. 122/2013.
24 Art. 1 Ziff. 3 der EU-Verordnung Nr. 122/2013.