Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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Absatz 2: Die hier erwähnte Zusatzausbildung wird ein Teil der modular aufgebauten FTVP-Ausbildung (Artikel 20a) sein. Der Besuch dieses einen (eintägigen) Moduls sowie der alle drei Jahre stattfindenden eintägigen Weiterbildung wird jedoch genügen, um die Anforderungen zu erfüllen, die an den Abschluss von TAM-Vereinbarungen geknüpft werden.
Die Ausbildung gemäss Artikel 10b (Absätze 1 und 2) ist für alle Nutztierärztinnen und Nutztierärzte, die eine TAM-Vereinbarung abschliessen wollen, obligatorisch.
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass Tierärztinnen und Tierärzte, die zwar Nutztiere betreuen, aber weder AMV noch FüAM verschreiben beziehungsweise auf Vorrat abgeben (was beispielsweise bei den reinen Pferdepraxen der Fall ist, da dort keine oralen Gruppentherapien mittels technischer Einrichtungen durchgeführt werden), nicht die Ausbildung für fachtechnisch verantwortliche Personen (FTVP, Artikel 20 und 20a) absolvieren müssen. Werden jedoch FüAM und AMV verschrieben oder abgegeben, gelten die Anforderungen nach Absatz 3.
Absatz 3: Will eine Nutztierärztin oder ein Nutztierarzt FüAM und AMV verschreiben oder abgeben, muss sie oder er eine Ausbildung nach den Artikeln 20 und 20a (FTVP) abgeschlossen haben. Diese Ausbildung ist umfangreicher als diejenige nach Artikel 10b und umfasst insbesondere Schulungen im Bereich der Mischanlagen sowie der Verabreichung und Verschreibung von FüAM und AMV. Der FTVP-Titel ist somit bei allen TAM-Vereinbarungen massgebend, die im Zusammenhang mit der Verschreibung und Verabreichung von FüAM und AMV stehen.
Art. 10c
Entspricht dem geltenden Art. 10a.
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis
Absatz 2 Bst. a: Für die Prophylaxe sollen TAM neu in der Menge für den Bedarf von maximal drei anstatt vier Monaten abgegeben werden dürfen. Die Reduzierung auf drei Monate bezweckt, dass so wenig TAM wie möglich, aber so viel wie nötig auf Vorrat abgegeben werden, um eine unnötige Anhäufung von Arzneimitteln auf einem Betrieb zu vermeiden. Unter "Prophylaxe" ist beispielsweise die Immunprophylaxe, die Eisensubstitution oder die Vitamin E-/ Selen-Substitution zu verstehen. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Abgabe von antibiotikahaltigen Arzneimitteln (siehe hierzu Absatz 2bis).
Absatz 2bis: Angesichts der zunehmenden Entwicklung von Antibiotikaresistenzen sollen antimikrobielle Wirkstoffe nicht mehr auf Vorrat zur Prophylaxe verschrieben oder abgegeben werden. In Bezug auf die antimikrobiellen Trockensteller würde dies bedeuten, dass der Tierarzt dem Tierhaltenden die Trockensteller nach Fachberatung für bestimmte Tiere mit Erkrankungen des Euters abgeben darf, aber nicht prophylaktisch für den ganzen Bestand. Mit Blick auf die dramatische Entwicklung von Antibiotikaresistenzen ist diese Massnahme verhältnismässig.
Aus denselben Gründen soll die Möglichkeit bestehen, kritische antibiotische Wirkstoffe von einer Abgabe auf Vorrat auszuschliessen. Hierzu soll ein neuer Anhang (Anhang 5) in die TAMV eingefügt werden, der die betroffenen Arzneimittel mit kritischen antimikrobiellen Wirkstoffen (siehe Fussnote 13) auflistet. Das EDI passt diesen Anhang in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelmässig dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft an (siehe Erläuterungen zu Art. 38).