Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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1.2.5) Buchführungspflichten

 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sind gemäss Artikel 28 zur Führung des Behandlungsjournals verpflichtet. Sie sorgen dafür, dass alle geforderten Angaben über buchführungspflichtige TAM nach Artikel 26 TAMV im Behandlungsjournal festgehalten werden (Art. 28 Abs. 1 TAMV). Die Tierärztin oder der Tierarzt soll dazu der Nutztierhalterin bzw. dem Nutztierhalter alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Gemäss Evaluation sowie Rückmeldungen aus den kantonalen Veterinärämtern bewerkstelligt die Tierärzteschaft dies nicht in genügendem Masse.

1.2.6) Veterinärmedizinische Wirkstoffe

Hinsichtlich der für Nutztiere zulässigen Wirkstoffe weicht das schweizerische Recht teilweise von den Regelungen der EU ab. Um diese Differenzen zu bereinigen, soll die TAMV mit den europäischen Vorschriften harmonisiert werden. Davon betroffen sind namentlich die Listen a und b des Anhangs 2 TAMV (Veterinärmedizinische Wirkstoffe, die unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten keine Höchstkonzentration erfordern) sowie der Anhang 4 TAMV (Stoffe und Zubereitungen, die nicht an Nutztiere verabreicht werden dürfen). Diese TAMV-Anhänge werden jedoch nicht in der vorliegenden Teilrevision, sondern im Rahmen der laufenden Revisionen des Ausführungsrechts zum totalrevidierten Lebensmittelgesetz an das EU-Recht angepasst.

Was hingegen das Verbot der Verabreichung von Phenylbutazon an Equiden, die für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, betrifft, soll eine Anpassung an das EU-Recht bereits in der vorliegenden TAMV-Teilrevision erfolgen. In der Schweiz ist der Einsatz von Phenylbutazon für Equiden mit Nutztierstatus bis anhin nicht verboten (Artikel 12 Absatz 3 TAMV). Phenylbutazon darf mit einer Absetzfrist von 6 Monaten (Art. 13 Abs. 4 TAMV) angewendet werden. In der EU ist dagegen für Equiden mit Nutztierstatus sowohl die für alle Nutztiere massgebende Verordnung (EU) Nr. 37/201014 als auch die speziell für Equiden geltende Verordnung (EU) Nr. 122/201315 ("Equidenliste") anwendbar. In der „Equidenliste“ sind Wirkstoffe aufgelistet, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 nicht vorkommen, die aber mit einer Absetzfrist von 6 Monaten bei Equiden mit Nutztierstatus eingesetzt werden dürfen. Phenylbutazon weist weder eine Höchstkonzentration auf noch ist es in der Equidenliste aufgeführt und ist daher in der EU verboten. Diese Differenz zum EU-Recht soll mit der vorliegenden TAMV-Teilrevision behoben werden. Für die Lebensmittelgewinnung bestimmte Equiden dürfen in der Schweiz Wirkstoffe nach Artikel 12 Absatz 1 (dazu gehören u.a. Wirkstoffe, für welche in der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen sind, sowie Wirkstoffe der Listen a und b des Anhangs 2 der TAMV) sowie neu auch Stoffe der europäischen Equidenliste eingesetzt werden (s. unten zu Art. 12 Absatz 2bisTAMV). Die Anwendung von Phenylbutazon bei Equiden mit Nutztierstatus ist damit auch in der Schweiz nicht mehr erlaubt.

14 Verordnung (EU) Nr. 37/2010 vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 15 vom 20.1.201, S. 1, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:015:0001:0072:DE:PDF

15 Verordnung (EU) Nr. 122/2013 vom 12. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 42/1, S. 1, http://eur-ex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:042:0001:0017:DE:PDF