Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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1) Grundzüge der Vorlage
1.1) Allgemeine Ausgangslage
Die Tierarzneimittelverordnung (TAMV1) ist am 1. September 2004 in Kraft getreten. Sie bezweckt:
den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln zu gewährleisten;
die Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Rückständen in Lebensmit-
teln tierischer Herkunft zu schützen;
zum Schutz der Gesundheit der Tiere die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, si-
cheren und wirksamen Tierarzneimitteln zu gewährleisten.
Die TAMV stützt sich auf die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 42 Absatz 3, 44 und 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes (HMG2) sowie auf Artikel 9 des geltenden Lebensmittelgesetzes (LMG3). Ihre Ziele dienen vorab – ganz im Sinne der Zweckbestimmungen des Heilmittel- und Lebensmittelgesetzes (Art. 1 Abs. 1 HMG; Art. 1 LMG) – dem Gesundheits- sowie dem Verbraucherschutz.
Mit dem Ziel, die administrative Belastung zu reduzieren und die Eigenverantwortung der Landwirte zu erhöhen, hatte der Schweizerische Bauernverband (SBV) im Jahr 2006 eine Revision der TAMV gefordert. Auf Grund der damals noch unvollständigen Umsetzung der TAMV in den Kantonen entschied der Bundesrat im Jahr 2007, die Verordnung lediglich punktuell zu revidieren. Die entsprechenden Anpassungen, die seit dem 15. April 2010 in Kraft sind, betreffen unter anderem die Einfuhr von Tierarzneimitteln (TAM) sowie den Einsatz von nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln.
Zehn Jahre nach der Inkraftsetzung der TAMV hat sich der Vollzug in den Kantonen und bei den betroffenen Fachpersonen weitgehend etabliert. Mit dem Ziel, die Verordnung auf ihre Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) 2011 im Auftrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) die TAMV durch das Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern einer formativen Evaluation4 unterzogen. Diese zwischen Oktober 2011 bis Juli 2012 durchgeführte Untersuchung kommt zum Schluss, dass die TAMV in ihrer Konzeption grundsätzlich unbestritten ist und die Bestimmungen von den Beteiligten überwiegend als zweckmässig angesehen werden. Hingegen wurde in einzelnen Bereichen, vor allem beim Vollzug der TAMV, ein Änderungsbedarf festgestellt. Als lückenhaft und optimierungsbedürftig wurde
1 SR 812.212.27.
2 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG); SR 812.21.
3 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), SR 817.0.
4 Formative Evaluation Vollzug Tierarzneimittelverordnung, Nov. 2012, Kompetenzzentrum für Public Management Uni Bern, Publikation: http://www.bag.admin.ch/evaluation/01759/02074/11995/index.html?lang=de