Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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Als Grundlage für die erforderlichen Risikoanalysen zu den in Anhang 5 aufzuführenden kritischen antibiotischen Wirkstoffen soll die Einteilung gemäss WHO-Ranking betreffend antimikrobielle Wirkstoffklassen dienen19. Besonders “schützenswerte” Antibiotika sollen bestimmten Indikationen oder Tierarten vorbehalten bleiben. Solche Antibiotika sollen nur noch nach vertiefter diagnostischer Abklärung durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt zum Einsatz kommen. Hierfür erforderlich sind jeweils eine aktuelle klinische Beurteilung der erkrankten Tiere sowie die direkte Verschreibung durch die Tierärztin oder den Tierarzt. Der neu eingeführte Anhang soll diese Forderungen unterstützen.
Art. 12 Abs. 2, 2bisund 3
Absatz 2: Entspricht dem geltenden Artikel 12 Absatz 2. Es wurde lediglich der Verweis in Klammern angepasst; die Vorschrift über die verbotenen Stoffe und Zubereitungen findet sich neu bei Artikel 10c (anstelle bei Art. 10a).
Absatz 2bis: Die Umwidmung von zulässigen Wirkstoffen für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Equidae, die für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, soll in einem separaten Absatz geregelt werden. Damit soll mit dem vorliegenden Absatz 2biseine Anpassung ans europäische Recht bezüglich der Regelung von zulässigen Wirkstoffen für die Umwidmung bei für die Lebensmittelgewinnung bestimmten Equiden erfolgen, was insbesondere für den Bereich der Lebensmittelsicherheit von Bedeutung ist. Um den Verpflichtungen nachzukommen, welche der Schweiz aus dem Veterinärabkommen mit der EU entstehen, sollen gleiche Rückstandsregelungen gelten, weshalb auch die in der TAMV geregelten Wirkstoffe ans EU-Recht anzugleichen sind (siehe auch 1.2.6).
Anlass für eine separate Vorschrift wie diejenige des Absatzes 2bisgab der Wirkstoff Phenylbutazon. Bereits 1997 bewertete die European Medicines Agency (EMA) den Wirkstoff Phenylbutazon, um Grenzwerte (Rückstandshöchstwerte; Maximum Residue Level [MRL]) für Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs festzulegen. Ausgehend von den seinerzeit vorliegenden Daten war es jedoch nicht möglich, Schlussfolgerungen in Bezug auf Phenylbutazongehalte in Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu ziehen, die als unbedenklich hätten gelten können. Da keine MRL festgelegt werden konnten, dürfen in der EU Tiere, die der Lebensmittelkette zugeführt werden sollen, nicht mit Phenylbutazon behandelt werden.
Im Jahr 2013 führten die European Food Safety Authority (EFSA) und die EMA anlässlich des europaweiten Fleischskandals anfangs 2013 erneut eine gemeinsame Risikobewertung20 über Phenylbutazon durch. Diese ergab, dass auch weiterhin auf Grundlage der vorliegenden Daten keine Konzentration für Phenylbutazon in Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt werden kann, welche für den Menschen als unbedenklich gelten würde. Das Verbot der Verwendung von Phenylbutazon zur Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelkette zugeführt werden, soll in der EU somit vorläufig aufrechterhalten werden.
Diese Beurteilung wird durch das EMA-Komitee für veterinärmedizinische Produkte (CVMP) gestützt, welches das zuständige wissenschaftliche Gremium für die Empfehlung von Rückstandshöchstgehalten (MRL) für in Tierarzneimitteln verwendete Wirkstoffe ist.21
Für die Lebensmittelgewinnung bestimmte Equiden dürfen in der EU nebst den Stoffen nach der EU-Verordnung Nr. 37/201022 (an diese EU-Verordnung wird die TAMV im Rahmen der
19 WHO 2012 - Critically Important Antimicrobials for Human Medicine; 3rd Revision 2011http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/77376/1/9789241504485_eng.pdf
20 EFSA Journal 2013;11(4):3190 JOINT STATEMENT OF EFSA AND EMA on the presence of residues of phenylbutazone in horse meat
21 EFSA Journal 2013;11(4):3190 [45 pp.]. http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/3190.htm