Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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Entwicklung von Antibiotikaresistenzen eingedämmt werden kann.

Art. 3 Abs. 1bis

Aufgrund der Nähe der TAMV zum Lebensmittelrecht soll der Begriff "Antibiotikaresistenz" im Sinne der bereits bestehenden Definition gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV17) verwendet werden. Antibiotikaresistenz bedeutet demnach: "Die Fähigkeit von Mikroorganismen, in einer Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, zu überleben oder sich gar zu vermehren." Die Definition entstammt ursprünglich Art. 2 Ziff. 2 Bst. c der EU-Richtlinie 2003/99/EG18.

Art. 6 Abs. 6

Nach dem bestehenden Artikel 6 Absatz 6 können aus Gründen der Arzneimittel- oder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von der Umwidmung ausgeschlossen werden. Zum Erlass der entsprechenden Regelungen war bisher das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) zuständig. Neu wird diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen.

Da die Regulierung nach Artikel 6 Absatz 6 neben der Gesundheit von Mensch und Tier auch die Akteure des Gesundheitswesens, die Lebensmittelsicherheit sowie die diesbezüglichen internationalen Verpflichtungen berührt, erweist sich das EDI – mit Unterstützung der betroffenen Fachämter – als die dafür zweckmässige Stelle.

Art. 10 Abs. 3 und 5

Absatz 3 erster Satz: Absatz 3 lautet nach geltendem Recht: "Für unterschiedliche Tierarten können separate TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden." Die Evaluation (siehe Fussnote 4) hat ergeben, dass der so formulierte Absatz offenbar missverstanden wird. Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter schliessen gestützt auf diesen Satz teilweise mehrere TAM-Vereinbarungen innerhalb einer Nutztierart ab. Diese Praxis führt zu Missbräuchen, indem bei den amtlichen Kontrollen von den abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen jeweils nur eine vorgewiesen wird und zudem unter Umständen mehrere TAM für die gleiche Indikation und Tierart von unterschiedlichen Tierärztinnen oder Tierärzten auf Vorrat abgegeben werden. Dies führt zu einer Verzettelung in der Verantwortlichkeit und zu Problemen für die Kontrolltätigkeit des kantonalen Vollzugs. Wird nur eine TAM-Vereinbarung pro Tierart abgeschlossen, so ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt für die jeweilige Tierart zuständig und die Verantwortlichkeit ist somit geklärt. Aus diesen Gründen und des besseren Verständnisses wegen soll der erste Satz von Absatz 3 nun ausdrücklich festhalten, dass für eine Nutztierart jeweils nur eine einzige TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden darf.

Absatz 3 zweiter Satz: Die Möglichkeit von separaten TAM-Vereinbarungen einerseits für Masttiere (Mastkälber und Mastrinder) und andererseits für Milchvieh berücksichtigt, dass

17 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005, LGV, SR 817.02

18 Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der RiL 92/117/EWG, ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31; http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:325:0031:0040:DE:PDF