Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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krafttreten der vorliegenden Verordnungsänderungen in Kraft gesetzt. Betroffen sind die Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 36 Absatz 1.
3) Auswirkungen auf Bund, Kantone und Dritte
Bund
Die Einführung des elektronischen Rezeptformulars betrifft das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Die entstehenden Mehrkosten werden durch das BLV im Rahmen der vorhandenen Mittel gedeckt.
Die zusätzlichen Aufwände, die aufgrund der intensivierten Zusatzausbildung und der periodischen Weiterbildung auf Seiten des BLV entstehen (Prüfung und Genehmigung der Kursinhalte), werden durch das BLV im Rahmen der vorhandenen Mittel gedeckt.
Pharmazeutische Industrie
Als Auswirkung der Übernahme der Verordnung (EU) 122/2013 (sog. „Equidenliste“) darf der Wirkstoff Phenylbutazon nicht mehr bei für die Lebensmittelgewinnung bestimmten Equiden eingesetzt werden. Somit müssen die Fachinformationen von allen zugelassenen Phenylbutazon-Präparaten entsprechend den Änderungen von Artikel 12 Abs. 2bisangepasst werden. Da diese Präparate nicht mehr bei Equiden mit Nutztierstatus angewendet werden dürfen, wird entsprechend mit einer Verminderung des Umsatzes zu rechnen sein.
Kantone
Die Einführung des elektronischen Rezeptformulars soll den Vollzug unterstützen und durch folgende Punkte vereinfachen: eine bessere Überprüfungsmöglichkeit, eine erleichterte Auswertbarkeit sowie eine schnellere Zustellbarkeit der Formulare.
Durch die Bestimmung in Anhang I Ziffer 2 Absatz 1biswerden die Kantone beauftragt, das Risiko für Betriebsbesuche im Rahmen der TAM-Vereinbarung in einer Frequenz zwischen ein- und viermal pro Jahr zu bestimmen. Die Betriebe sollen durch die Kantone risikobasiert eingeteilt werden und je nach Risiko sollen sie zwischen ein- und viermal pro Jahr durch den zuständigen Tierarzt oder die zuständige Tierärztin gemäss TAM-Vereinbarung besucht werden. Durch die Einteilung entsteht ein gewisser Mehraufwand. Der Ressourcenaufwand für die Kontrolltätigkeit bleibt ungefähr gleich, soll aber gezielter erfolgen und dadurch eine Effizienzsteigerung bewirken.
Durch die Einführung der Meldepflicht für die TAM-Vereinbarungen (Art. 10 Abs. 5) müssen sowohl alle bereits bestehenden, als auch alle ab Inkraftsetzung dieser Verordnungsänderung neu abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen dem zuständigen kantonalen Veterinäramt gemeldet werden. Da entsprechende EDV-Systeme bei der Tierärzteschaft weit verbreitet sind und die TAM-Vereinbarungen den kantonalen Veterinärämtern somit auf elektronischem Weg zugestellt werden können, ist der Aufwand sowohl für die Veterinärämter wie auch für die Tierärzteschaft gering.
Tierärzteschaft
Die Einführung des elektronischen Rezeptformulars bringt insofern einen Nutzen für die Tierärzteschaft, als dass durch elektronisch abrufbare Informationen bezüglich Dosierung