Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch, Art. 10 Abs. 1 TAMV).

Der schriftliche Abschluss einer Tierarzneimittel-Vereinbarung (TAM-Vereinbarung)

zwischen Bestandestierärztin bzw. Bestandestierarzt und Nutztierhalterin bzw. Nutztierhalter (Art. 10 TAMV) ermöglicht jedoch die Verschreibung bzw. Abgabe von buchführungspflichtigen TAM gemäss Artikel 26 TAMV ohne vorgängigen Bestandesbesuch. Zusätzlich erlaubt sie die Abgabe eines angemessenen Vorrats an TAM an die Nutztierhalterin oder den Nutztierhalter zur präventiven und routinemässigen Anwendung bei Tieren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 TAMV).

Die Bedingung dafür ist aber, dass durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt mindestens zwei aufs Jahr verteilte Betriebsbesuche durchgeführt werden (Anhang 1 TAMV). Dabei sollen folgende Sachverhalte überprüft werden: der allgemeine Gesundheitszustand der Tiere, die gesundheitlichen Probleme und die erforderlichen Behandlungen und Nachkontrollen seit dem letzten Besuch, alle von den Tierhaltenden vorgenommenen Therapien und Prophylaxemassnahmen basierend auf den beim letzten Besuch gestellten Indikationen, die entsprechenden Aufzeichnungen im Behandlungsjournal sowie die korrekte Lagerung der TAM im Stall. Die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist mit Risiken verbunden, da sie ohne tierärztliche Diagnose und Überwachung die Gesundheit gefährden und zu ernsten Schäden führen können (Art. 23 und 24 VAM12). Solche Risiken bestehen einerseits in unerwünschten Nebenwirkungen bei fehlerhafter Anwendung oder tierschutzrelevanten Aspekten (bspw. mangelhafte Injektionstechnik, mangelhafte Diagnostik) sowie andererseits für die öffentliche Gesundheit in Form von Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft bei Nichteinhaltung von Absetzfristen. Die Aufgabe jeder einzelnen Nutztierärztin bzw. jedes einzelnen Nutztierarztes ist es daher sicherzustellen, dass die an die Nutztierhalterin bzw. den Nutztierhalter abgegebenen Arzneimittel fachgerecht angewendet werden.

 Die TAM-Vereinbarung wird von den beteiligten Akteuren grundsätzlich als sinnvoll erachtet (siehe Fussnote 4), jedoch sollten die Sensibilisierung für die oben genannten Risiken und die Aufsichtspflichten bei der Tierärzteschaft verstärkt werden. Mit der vorliegenden Teilrevision wird der Abschluss einer TAM-Vereinbarung an eine Zusatzausbildung und regelmässige Weiterbildungen der Tierärztinnen und Tierärzte geknüpft.

Diese Zusatzausbildung wird ein Teil der FTVP-Ausbildung sein. Die FTVP-Ausbildung wird modular aufgebaut werden, wobei sich ein Modul u.a. mit der Thematik von TAM-Vereinbarungen und mit der Sensibilisierung zur Antibiotikaresistenzproblematik befassen wird. Der Besuch dieses einen Moduls und der dazugehörigen periodischen Weiterbildung wird zur Erfüllung der Anforderungen, die an den Abschluss von TAM-

Vereinbarungen geknüpft werden, genügen.

 Weiterhin weist die Evaluation darauf hin, dass einzelne Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, entgegen den geltenden Vorschriften, für die gleiche Tierart mit mehreren Tierärztinnen bzw. Tierärzten gleichzeitig eine TAM-Vereinbarung abschliessen und Tierarzneimittel auf Vorrat beziehen. Dies hat zur Folge, dass die Verantwortlichkeit für den Arzneimitteleinsatz auf dem Betrieb nicht klar geregelt und ein einheitlicher Einsatz von TAM nicht gewährleistet ist.

12 Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM); SR 812.212.21