Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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Art. 36 Abs. 1

Das BLV muss auch Personendaten bearbeiten können, welche ihm im Rahmen des amtlichen elektronischen Rezepts und der Tierarzneimittel-Verbrauchsstatistik zur Verfügung gestellt werden (Art. 16 Abs. 2 TAMV). Aus diesem Grund soll Artikel 16 Absatz 2 hier aufgenommen werden.

Art. 38 Änderung der Anhänge 2 und 5

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) soll zusätzlich zu Anhang 2 auch den neu zu erstellenden Anhang 5 regelmässig dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft anpassen können. Anhang 5 beinhaltet alle antibiotischen Wirkstoffe (Antibiotika),

welche von einer Abgabe auf Vorrat ausgeschlossen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2bis). Die Anpassungen von Anhang 5 erfolgen in Absprache mit dem eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 39a Übergangsbestimmungen

Absatz 1: Eine TAM-Vereinbarung wird für eine längere Dauer abgeschlossen, in der Regel mindestens für ein Jahr. Die vorliegende Teilrevision der TAMV sieht für den Abschluss einer TAM-Vereinbarung neu eine Meldepflicht seitens der Tierärztin bzw. des Tierarztes vor (Art. 10 Abs. 5). Um dem mit der Meldepflicht verfolgten Ziel – insbesondere dem Schutz vor Missbräuchen (s. die Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 5 oben) – umfassend nachzukommen, ist es notwendig, dass auch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen bereits bestehenden TAM-Vereinbarungen dem zuständigen kantonalen Veterinäramt gemeldet werden. Die hierfür eingeräumte Übergangsfrist von sechs Monaten ermöglicht es den betroffenen Tierärztinnen und Tierärzten, die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.

Absätze 2-4: Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 regeln den Übergang von den bisherigen zu den neuen, nach revidiertem Recht verlangten, Ausbildungsanforderungen. Um allen Tierärztinnen und Tierärzten gerecht zu werden, wird sowohl denjenigen "mit einer TAM-

Vereinbarung nach bisherigem Recht" als auch denjenigen "ohne eine TAM-Vereinbarung nach bisherigem Recht" eine angemessene Frist eingeräumt, in der sie die Zusatzausbildung nach Artikel 10b Absatz 1 absolvieren können (Absätze 2 und 3).

Um das Ausbildungsangebot bis zur Genehmigung der Zusatzausbildungen nach Artikel 20a durch das BLV sicher zu stellen (s. Art. 21a Abs. 2), können die nach bisherigem Recht angebotenen Zusatzausbildungen zur fachtechnisch verantwortlichen Person während einer Übergangsfrist weiter und unverändert angeboten werden (Abs. 4).

Anhang 1 Ziffer 2 Absätze 1, 1bisund 2

Absatz 1: Gestützt auf die Ergebnisse der Evaluation (siehe Kapitel 1.2.2) soll die Regelung zu den Betriebsbesuchen, welche im Rahmen der TAM-Vereinbarung (Art. 10) stattfinden, angepasst werden und somit in Zukunft risikobasiert erfolgen. Die starre Anforderung von bisher mindestens zwei Betriebsbesuchen pro Jahr ist nicht zielführend und wird demzufolge aufgehoben. Zukünftig sollen minimal einer und maximal vier Betriebsbesuche pro Jahr von den Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden. Damit sollen die Betriebsbesuche den Bedürfnissen der Praxis angepasst werden. Die Tierärzteschaft muss im Rahmen der